Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 13571
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Insolvenzprofil
Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kolkmannkamp 6, 44879 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 13571
EUID
DER2201.HRB13571
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 503/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist zur Kostenvorschusszahlung
09.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
ist die Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Bochum behandelt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Mönig, hat seine Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis eingereicht. Nach Mitteilung des Verwalters reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken. Es werden Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO in Höhe von 45.127,28 EUR festgestellt, während für die Verteilung 0,00 EUR zur Verfügung stehen. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Da die Masse nicht ausreicht, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt, sofern bis zum 09.02.2026 kein Kostenvorschuss in Höhe von 2.607,84 EUR bei der Zahlstelle Bochum eingezahlt wird. Beteiligte können bis zu diesem Datum Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben oder zur beabsichtigten Einstellung Stellung nehmen. Die Schlussrechnung sowie das Verzeichnis sind zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hinterlegt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 503/21 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Mönig, hat die Masse als nicht kostendeckend eingestuft und beantragt die Einstellun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 503/21 anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Mönig, hat die Masse als nicht kostendeckend eingestuft und beantragt die Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 45.127,28 EUR, während für die Verteilung kein Betrag zur Verfügung steht. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt, stellt das Verfahren jedoch aufgrund fehlender Kostendeckung und nicht vorgeschossener Gelder endgültig ein. Die Beteiligten wurden über die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie die Rechtsbehelfe gegen die entsprechenden Beschlüsse belehrt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau L…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Luciana Adam, Haidekamp 23, 45886 Gelsenkirchen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 45.127,28 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
80 IN 503/21
Amtsgericht Bochum, 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau L…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Luciana Adam, Haidekamp 23, 45886 Gelsenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Loebel, Heidelbeerweg 1, 44879 Bochum
reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 09.02.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 2 607,84 EUR bei der Zahlstelle Bochum, IBAN DE79430000000043001510 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt.
Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 niedergelegt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben bzw. zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 503/21
Amtsgericht Bochum, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau L…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Luciana Adam, Haidekamp 23, 45886 Gelsenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Loebel, Heidelbeerweg 1, 44879 Bochum
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Michael Mönig, Westfalendamm 217, 44141 Dortmund
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann mit dem Quotenanteil nach § 207 Abs. 3 Satz 1 InsO der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 15.11.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 € betragen, bei Verbraucherinsolvenzverfahren mindestens 1.120,00 €. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). (Für Verfahren, die bis 30.09.2021 beantragt worden sind gelten die ermäßigten Regelsätze von 1.000,00 € bzw. 800,00 €.)
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 440,74 EUR.
Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 3 Gläubigern xxx EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden.
80 IN 503/21
Amtsgericht Bochum, 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Luci…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 503/21
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13571 eingetragenen Anzeigenvermittlung für Präventions-Medien Adam UG (haftungsbeschränkt), Kolkmannskamp 6, 44879 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Luciana Adam, Haidekamp 23, 45886 Gelsenkirchen
wird mangels kostendeckender Masse eingestellt (§ 207 InsO). , weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist (§ 207 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens, § 207 InsO:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 216 Abs. 1, 207 InsO; §§ 4 und 6 InsO, § 569 ZPO, § 11 RpflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist für die sofortige Beschwerde beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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