Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
APF 4 Projekt Nr. 7A GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 234364
EUID
DED2601V.HRB234364
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 1602/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Schartl
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
19.10.2023
Bekanntmachung Entscheidung
10.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb, Betrieb, Vermietung und Verwertung von Mobilien, das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, sowie alle Tätigkeiten und Geschäfte, die damit im Zusammenhang stehen; ausgenommen sind Tätigkeiten oder Geschäfte, die in § 34c GewO aufgeführt sind oder die als Unternehmensgegenstand sonst staatlicher Genehmigung bedürfen. Darüber hinaus verwaltet die Gesellschaft ihr eigenes Vermögen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der APF 4 Projekt Nr. 7A GmbH ist eröffnet und läuft als laufendes Insolvenzverfahren. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Schartl, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag vom 19.10.2023 unter Berücksichtigung eines über den Regelsatz hinausgehenden Aufwands von insgesamt 60 %, der durch umfangreiche Verhandlungen mit Massekreditgebern (Nord LB, Airbus Bank), Remarketing-Prozessen und Steuerthemen gerechtfertigt ist. Gegenüber diesem Zuschlag wird ein Abschlag von 10 % gewährt, da das Verfahren parallel zum Verfahren APF 4 Projekt Nr. 7B GmbH abgewickelt wird. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter darf einen Betrag aus der Insolvenzmasse entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 1602/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APF 4 Projekt Nr. 7A GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234364
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen …
1509 IN 1602/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APF 4 Projekt Nr. 7A GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 234364
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vormals vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.10.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.159.286,89 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.10.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um letztlich 50 % gerechtfertigt.
Zum einen führte der vorläufige Insolvenzverwalter umfangreiche, sich über mehr als zwei Monate erstreckende Verhandlungen mit der Nord LB und der Airbus Bank über eine Massekreditvereinbarung, die die Kosten für die Zustandserhaltung und Verwaltung des sich in der Masse befindlichen Verkehrsflugzeuges decken sollten. Auch im Folgenden waren weitere Abstimmungen mit den Massekreditgebern erforderlich. Auf den hierfür erbrachten Mehraufwand entfällt ein Zuschlag in Höhe von 15 %.
Ähnlich aufwendig gestalteten sich die Verhandlungen mit den Kreditgebern hinsichtlich einer Massebeitragsvereinbarung. Hierbei wurden eine Vielzahl von telefonischen Besprechungen und umfangreiche E-Mail-Korrespondenz insbesondere mit der NordLB als Konsortialführerin geführt. Letztlich wurde ein Massebeitrag in der Höhe erreicht, dass eine Verfahrenskostendeckung zu bejahen war und das Insolvenzverfahren überhaupt zur Eröffnung gelangen konnte. Diese Verhandlungen und Prüfungen zogen sich über einen Zeitraum von über drei Monaten hinweg. Für diesen das übliche Maß überschreitenden Aufwand war ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
Die Ausschreibung und Begleitung des Remarketing-Prozesses rechtfertigt die Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 15 %. Hierfür war eine umfassende Abstimmung mit den über alle vier Fondsgesellschaften beteiligten Kreditgebern notwendig. Nachgebesserte Angebote wurden wiederum analysiert und den beteiligten Kreditgebern übersandt. Nach weiteren teils umfangreichen Fragen und Auseinandersetzungen konnte letztlich der Zuschlag erteilt werden. Es folgten weitere Vertragsanpassungen bzw. Änderungen und Ergänzungen sowie Verhandlungen über einzelne Klauseln und Konditionen. Bei der Bemessung des Zuschlages wurde berücksichtigt, dass der Remarketing-Prozess gleichzeitig auch für die weiteren APF-Gesellschaften geführt wurde.
Abschließend war für die zu bearbeitenden Steuerthemen ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu gewähren.
Den Zuschlägen in Höhe von insgesamt 60 % steht ein Abschlag in Höhe von 10 % gegenüber, der sich wie folgt begründet:
Das vorliegende Verfahren wird bzw. wurde im Wesentlichen gleich laufend mit dem Verfahren APF 4 Projekt Nr. 7B GmbH (Az. 1509 IN 1601/20) abgewickelt, in welchem Herr Rechtsanwalt Schartl ebenfalls zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde.
Da beide Verfahren gleichermaßen von der notwendigen grundsätzlichen Einarbeitung in die sehr speziellen Themen sowie der Ausarbeitung der Verträge profitierten, wird hierfür ein Abschlag in Höhe von 10 % vorgenommen. Der Insolvenzverwalter wurde hierzu gehört und erklärte sein Einverständnis.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.09.2024
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