Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
APR Hausbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Biengartenstraße 39, 64653 Lorsch
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 90209
EUID
DEM1103.HRB90209
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 673/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Kanzlei
Rhein Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse
Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim
Telefon
06251/86867-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.10.2022
Stellungnahmefrist
31.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Projektentwicklung im Baubereich, Ankauf von Grundstücken, deren Bebauung, der Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie die Projektsteuerung bei der Durchführung von Bauvorhaben, die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume, Darlehen, die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen als Generalunternehmer sowie als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung. Die Gesellschaft darf dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerb- oder Nutzungsrechte verwenden sowie als Baubetreuer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten und durchführen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der APR Hausbau GmbH ist anhängig. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.10.2022 angeordnet. Die Insolvenzverwalterin hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 31.07.2025. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Die Berechnung basiert auf einer Teilungsmasse in Höhe von 200.767,78 EUR. Der Regelbruchteil von 25 % wurde um einen Zuschlag von 40 % aufgrund von Sondertätigkeiten und Problembereichen in einer Bauinsolvenz erhöht. Die Auslagen wurden in beantragter Höhe festgesetzt. Der festgesetzte Betrag darf von der Insolvenzverwalterin der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 673/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der APR Hausbau GmbH, Biengartenstraße 39, 64653 Lorsch (AG Darmstadt, HRB 90209), vertr. d.: 1. Simone Reinig, Adam-Rettig-Straße 4, 69488 Birkenau, (Geschäftsführerin), 2. Patrick Pfeifer, Friedrich-Hebbel-Straße 16, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), hat die…
9 IN 673/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der APR Hausbau GmbH, Biengartenstraße 39, 64653 Lorsch (AG Darmstadt, HRB 90209), vertr. d.: 1. Simone Reinig, Adam-Rettig-Straße 4, 69488 Birkenau, (Geschäftsführerin), 2. Patrick Pfeifer, Friedrich-Hebbel-Straße 16, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 31.07.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 673/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der APR Hausbau GmbH, Biengartenstraße 39, 64653 Lorsch (AG Darmstadt, HRB 90209), vertr. d.: 1. Simone Reinig, Adam-Rettig-Straße 4, 69488 Birkenau, (Geschäftsführerin), 2. Patrick Pfeifer, Friedrich-Hebbel-Straße 16, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), sind Ve…
9 IN 673/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der APR Hausbau GmbH, Biengartenstraße 39, 64653 Lorsch (AG Darmstadt, HRB 90209), vertr. d.: 1. Simone Reinig, Adam-Rettig-Straße 4, 69488 Birkenau, (Geschäftsführerin), 2. Patrick Pfeifer, Friedrich-Hebbel-Straße 16, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
(Gesamtbruchteil: 65 %)
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Rhein Rechtsanwälte PartGmbB, Rudolf-Diesel-Straße 24, 64625 Bensheim, Tel.: 06251/86867-0, Fax: 06251/86867-11, E-Mail: info@rhein-rechtsanwaelte.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.10.2022 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 200.767,78 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Aufgrund der Sondertätigkeiten und Problembereiche in einer Bauinsolvenz war ein Zuschlag von 40 % auf den Regelbruchteil angemessen und gerechtfertigt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 21.08.2025
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