Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 192938
EUID
DEF1103R.HRB192938
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36a IN 2555/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Otto
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
22.12.2023
Forderungsanmeldefrist
02.01.2024
Widerspruchsfrist
15.02.2024
Bekanntmachung Vergütung
14.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Otto hat am 22.12.2023 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV sowie der Auslagen gemäß § 8 InsVV gestellt. Der Antrag beinhaltet Zuschläge in Höhe von insgesamt 150 % für verschiedene Erschwernisse wie Betriebsstilllegung, Übernahme von Filialen und hohe Gläubigeranzahl. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis zum 02.01.2024 im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 15.02.2024 schriftlich Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2555/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH, Wallstraße 15a, 10179 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Rohbeck und Markus Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192938
- Schuldnerin -
|…
36a IN 2555/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH, Wallstraße 15a, 10179 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Rohbeck und Markus Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192938
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 22.12.2023 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von BETRAG Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 150 % für verkürzte Frist zur Abgabe der Verzeichnisse (§§151 bis 153 InsO); Betriebsstilllegung; Übernahme von Filialen; umfangreiche Arbeitnehmerangelegenheiten; unvollständige Buchhaltung; Avalmanagement; hohe Gläubigeranzahl und Gläubigerausschuss beantragt.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
|Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 4 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2555/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH, Wallstraße 15a, 10179 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Michael Rohbeck und Markus Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192938
- Schuldnerin -
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36a IN 2555/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH, Wallstraße 15a, 10179 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführer Michael Rohbeck und Markus Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192938
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 02.01.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 233 - 385 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.02.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2555/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH, Wallstraße 15a, 10179 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Rohbeck und Markus Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192938
- Schuldnerin -
|…
36a IN 2555/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
aptus-Shop für Telekommunikation und Zubehör GmbH, Wallstraße 15a, 10179 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Rohbeck und Markus Schneider
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 192938
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Otto, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.088.288,21 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 150 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.12.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Verkürzte Frist zur Abgabe der Verzeichnisse (§§ 151 bis 153 InsO) sowie zur Berichterstattung (§ 156 Abs. 1 InsO) 10 %- Betriebsstilllegung, erhebliches Streuvermögen 50 %- Übernahme von Filialen 15 %- Umfangreiche Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten 40 %- Erschwerte Verfahrensabwicklung / Unvollständige Buchhaltung 35 %- Avalmanagement 25 %- Hohe Gläubigerzahl 20 %- (Vorläufiger) Gläubigerausschuss 10 %.Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Vorangegangene Eigenverwaltung - 20 %.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war in der Gesamtbetrachtung ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.05.2024
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