Laufendes Insolvenzverfahren Sachsen-Anhalt HRB 482

Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen

Insolvenzprofil

Aqua Systeme Stendal GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Erfasst

Vorläufige Maßnahmen

3 Aktuell

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Belkauer Str. 3, 39579 Schernikau
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 482
EUID
DEW1215.HRB482

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Stendal - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
140/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren

Termine & Fristen

Beschlussfassung
09.07.2026

Gegenstand des Unternehmens

Der Service an Brunnen, Pumpen und Wasserversorgungsanlagen sowie deren Instandsetzung, die Übernahme von Werksvertretungen der Pumpenhersteller, das Herstellen von Bohrungen für Wasserversorgungsanlagen und den Entzug von Erdwärme; die Planung, Herstellung und der Vertrieb von Wasserversorgungsanlagen; Übernahme von Werksvertretunger von Wassersystemen sowie Import und Export dieser Systeme.

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aqua Systeme Stendal GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt, welcher durch Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 09.07.2026 genehmigt wurde. Die Berechnung der Vergütung erfolgte gemäß InsVV basierend auf einer Masse von 17.256,38 EUR. Es wurden Zuschläge für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie Zustellungskosten berücksichtigt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsmittel gegen den Beschluss können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

7 IN 140/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aqua Systeme Stendal GmbH, OT Schernikau, Belkauer Str. 3, 39529 Bismark (Altmark) (AG Stendal, HRB 482), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffent…

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