Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ARAGON Pharma GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 22113
EUID
DED2910V.HRB22113
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 52/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Frist zur Einlegung von Einwendungen
10.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARAGON Pharma GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Klaus Starflinger, ist beim Amtsgericht Traunstein unter der Handelsregisternummer HRB 22113 anhängig. Am 10.06.2025 hat das Amtsgericht Mühldorf a. Inn als Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 1.251,18 EUR. Gegen diesen Beschluss konnten Rechtsbehelfe eingelegt werden. Später, am 10.06.2025 (Datum im Text als Stichtag für die Bekanntmachung der Entscheidung vom 12.11.2025 angegeben, wobei der Textteil zur Einstellung das Datum 12.11.2025 trägt und der Termin zur Fristsetzung 10.08.2025 nennt), wurde das Verfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt. Eine Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung endete zwei Wochen nach Bekanntgabe. Ein früherer Termin zur Einwendung gegen die beabsichtigte Einstellung war bis zum 10.08.2025 gesetzt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARAGON Pharma GmbH ist eingeleitet worden. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 23.05.2025 ermöglicht, wobei Widersprüche bis zu diesem Datum möglich waren. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und die Auslag…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARAGON Pharma GmbH ist eingeleitet worden. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 23.05.2025 ermöglicht, wobei Widersprüche bis zu diesem Datum möglich waren. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann festgesetzt. Da keine Masse vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens deckt, ist das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Gegen diese Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahren…
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie …
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.08.2025
- den evtl. Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 372,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die evtl. Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwal…
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Maximilianstraße 14, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.04.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.251,18 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhn…
IN 52/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARAGON Pharma GmbH, Alzgern-Erber 119 1/2, 84524 Neuötting, vertreten durch den Geschäftsführer Starflinger Klaus
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22113
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 10.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 6 und 7 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 25.04.2025
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