Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Äussere Neumarkter Str. 80, 84453 Mühldorf a.Inn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 26974
EUID
DED2910V.HRB26974
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 233/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hanns Pöllmann
Adresse
Wurzerstraße 17, 80539 München
Termine & Fristen
Anhörung der Geschäftsführerin
11.04.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsprüfung/Widerspruchsfrist
20.03.2025
Einwendungsschlussfrist
04.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Vertrieb und Montage vom Bauelementen
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH ist ein Verfahrensverlauf mit verschiedenen Stadien dokumentiert. Nach einer Anordnung zur persönlichen Anhörung der Geschäftsführerin am 11.04.2024 und der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 20.03.2025 wurde die Schlussverteilung vorbereitet. Dabei wurde festgestellt, dass die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Forderungen 1.065.593,44 € beträgt, jedoch voraussichtlich nur 0,00 € zur Verteilung zur Verfügung stehen. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen hiergegen sind bis zum 04.06.2025 vorzulegen. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt (§ 207 Abs. 1 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner mbB, Innstraße 71, 94036 Passau, Gz.: 000688-21/to
|
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 14.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner mbB, Innstraße 71, 94036 Passau, Gz.: 000688-21/to
|
Terminsbestimmung:
Termin zur Anhörung der Geschäftsführerin der Schuldnerin über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse
wird bestimmt auf
Donnerstag, 11.04.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 112, 1. OG, Innstr. 1, 84453 Mühldorf
Auf die im Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.03.2024 aufgeführten erläuterungsbedürftige Sachverhalte wird Bezug genommen.
Das persönliche Erscheinen der organschaftlichen Vertreterin der Schuldnerpartei wird angeordnet.
Der Termin kann abgewendet werden, sofern die im Schreiben vom 12.03.2024 erforderlichen Auskünfte dem Insolvenzverwalter erteilt bzw. die entsprechenden Unterlagen bis spätestens 05.04.2024 vorgelegt werden.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner mbB, Innstraße 71, 94036 Passau, Gz.: 000688-21/to
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn, Äußere Neumarkter Str. 80, 84453 Mühldorf a. Inn (Amtsgericht Mühldorf a. Inn, Az. IN 233/21) soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichtes die Schlussverteilung stattfinden. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass die Gesamtsumme der zu berücksichtigenden Forderungen 1.065.593,44 € beträgt und zur Verteilung voraussichtlich ein Betrag von 0,00 € zur Verfügung steht. Neumasseverbindlichkeiten bestehen in Höhe von 5.575,45 €.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner mbB, Innstraße 71, 94036 Passau, Gz.: 000688-21/to
|
1. Die Prüfung der bis 05.02.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 50 - 67 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 20.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner mbB, Innstraße 71, 94036 Passau, Gz.: 000688-21/to
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.03.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 54.780,15 EUR auszugehen.Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können jedoch Einkünfte, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Im vorliegenden Fall wurde die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in die Berechnungsgrundlage aufgenommen, da es sich hier um einen Massezufluss handelt, der mit Sicherheit zu erwarten ist.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Zuschläge wurden nicht geltend gemacht, Anhaltspunkte für einen Abschlag haben sich nicht ergeben. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat den späteren Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren nicht entlastet, sodass im vorliegenden Fall ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV nicht gerechtfertigt erscheint. Deshalb wird in der Gesamtschau der Ansatz der Regelvergütung als angemessen erachtet.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gem. § 8 Abs. 2 InsVV ist im Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen u.a. näher darzulegen, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.
Den diesbezüglichen Berichtspflichten kommt der Verwalter in seinem Vergütungsantrag ordnungsgemäß nach.
Insbesondere erläutert der Verwalter die Beauftragung von Steuerberatern und Verwertungsgesellschaften und benennt die insoweit der Masse entstandenen Kosten, deren Zusammenhang im Einzelnen den entsprechenden Sachkonten der Buchführung des Verfahrens entnommen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
R…
IN 233/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FENSTER & TÜREN STUDIO Mühldorf a. Inn GmbH, Äussere Neumarkter Straße 80, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Geschäftsführerin Reiter Alexandra
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 26974
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SIWE Rechtsanwälte Sinzger & Partner mbB, Innstraße 71, 94036 Passau, Gz.: 000688-21/to
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.06.2025
- den evtl. Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühldorf a. Inn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die evtl. Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.