Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel VR 4101
EUID
DEX1517R.VR4101
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel
Aktenzeichen
25 IN 3/25
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani
Adresse
Wall 55, 24103 Kiel
Termine & Fristen
Bestätigung Insolvenzplan
15.04.2026
Festsetzung Vergütung
26.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V. wird vom Amtsgericht Kiel unter dem Aktenzeichen 25 IN 3/25 geführt. Am 15.04.2026 hat das Gericht den von den Gläubigern angenommenen Insolvenzplan gerichtlich bestätigt, da keine Einwendungen erhoben wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Gegen diese Bestätigung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde am 26.05.2026 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 160.171,04 EUR. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 300 Euro nicht übersteigt, ist gegen die Vergütungsfestsetzung entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen zulässig.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kiel
25 IN 3/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V., Legienstraße 22, 24103 Kiel, vertreten durch die Vorstände Frank Homschu und Karsten Schneider
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: VR 4101 KI
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsan…
Amtsgericht Kiel
25 IN 3/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V., Legienstraße 22, 24103 Kiel, vertreten durch die Vorstände Frank Homschu und Karsten Schneider
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: VR 4101 KI
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Take, Maracke & Partner, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Westring 455, 24118 Kiel, Gz.: 019708/24/UHE
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hat das Amtsgericht Kiel am 15.04.2026 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Laue beschlossen:
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Der durch den Insolvenzverwalter am 12.03.2026 vorgelegte Insolvenzplan, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung der Schuldnerin gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt.
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Gründe:
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Der Plan wurde von den Gläubigern angenommen, da in jeder abstimmenden und vertretenen Gruppe die erforderlichen Mehrheiten erreicht wurden und der Schuldner nicht widersprochen hat. Der Schuldner, der Verwalter und die Gläubiger wurden gehört.
Nach der Annahme des Insolvenzplanes durch die Gläubigerversammlung bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzplan entspricht den Vorschriften über den Inhalt des Plans, § 219 ff. InsO. Gründe, die einer Bestätigung entgegenstehen, sind nicht gegeben. Einwendungen wurden im Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht erhoben. Ein Antrag gemäß § 251 InsO liegt nicht vor.
Ausweislich der Insolvenzakte und dem Protokoll vom 15.04.2026 sind die Vorschriften über den Inhalt des Plans und die Herbeiführung der Entscheidung der Gläubiger in allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläubiger herbeigeführt wurde, liegt ebenfalls nicht vor.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 3/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V., Legienstraße 22, 24103 Kiel, vertreten durch die Vorstände Frank Homschu und Karsten Schneider
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: VR 4101 KI
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Take, Mar…
25 IN 3/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V., Legienstraße 22, 24103 Kiel, vertreten durch die Vorstände Frank Homschu und Karsten Schneider
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: VR 4101 KI
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Take, Maracke & Partner, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Westring 455, 24118 Kiel, Gz.: 019708/24/UHE
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 160.171,04 EUR auszugehen.
Die Insolvenzmasse beträgt nach § 2 InsVV BETRAG EUR. Es ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR. Abweichend vom Antrag des Insolvenzverwalters war gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InsVV für eine Tätigkeitsdauer von 15 Monaten eine Auslagenpauschale von BETRAG EUR je Monat, mithin in Höhe von BETRAG EUR zu ermitteln. Der Insolvenzverwalter wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung von Zustellungen beauftragt. Hierfür hat er Anspruch auf Auslagenersatz in Höhe einer Pauschale von BETRAG EUR. Die Summe aus Vergütung und Auslagen beträgt mithin BETRAG EUR. Es ergibt sich hieraus eine Umsatzsteuer in Höhe von BETRAG EUR. Um den zu erwartenden Vorsteuerabzug von BETRAG EUR erhöht sich die Berechnungsgrundlage nach den Berechnungen des Gerichts auf 160.171,04 EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Für die dem Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten war gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV eine Pauschale in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 26.05.2026
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