Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin VR 2701
EUID
DEG1309.VR2701
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 51/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Torsten Göttlich
Adresse
Südbahnstraße 1, 17033 Neubrandenburg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.05.2025
Fristende
15.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Aktenzeichen 15 IN 51/22) sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Göttlich. Ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen war der 05. Mai 2025. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 113.118,12 EUR bei einem Massebestand von 18.380,04 EUR. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters wurde ein Vermögenswert von 28.956,13 EUR sowie insgesamt 30 Gläubiger berücksichtigt. Die abschließende Anhörung der Gläubiger zur Schlussrechnungslegung und zum Antrag auf Festsetzung der Vergütung ist für den Zeitraum um den 15. Juni 2026 angesetzt; Schriftsätze hierzu müssen bis zum 15. Juni 2026 eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, Weinbergstraße 5 A, 17279 Lychen
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, Weinbergstraße 5 A, 17279 Lychen
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Az: 15 IN 51/22 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Summe der gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen beträgt 113.118,12 EUR. Der derzeitige Massebestand beträgt 18.380,04 EUR. Von dem Massebestand sind zunächst die Gerichtskosten, die Vergütung des Insolvenzverwalters nebst Auslagen sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO abzusetzen, der verbleibende Betrag steht einer Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Göttlich, Südbahnstraße 1, 17033 Neubrandenburg.
Amtsgericht Neuruppin, den 16. April 2026
15 IN 51/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, Weinbergstraße 5 A, 17279 Lychen
wird die abschließende Anhörung der Gläubiger…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, Weinbergstraße 5 A, 17279 Lychen
wird die abschließende Anhörung der Gläubiger durchgeführt.
Die Anhörung erfolgt zu
der Schlussrechnungslegung des Insolvenzverwalters,
der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung,
Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zum 15. Juni 2026 bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf der Frist. Die Schlussrechnung und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Neuruppin, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten aus. Der Schlussverteilung wird gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 InsO zugestimmt.
Neuruppin, den 16. April 2026
15 IN 51/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, Weinbergstraße 5 A, 17279 Lychen
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- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, Weinbergstraße 5 A, 17279 Lychen
wird
Herrn Rechtsanwalt Torsten Göttlich,
Südbahnstraße 1,
17033 Neubrandenburg
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens des Schuldners gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 28.956,13 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen von insgesamt 30 Gläubigern festgesetzt.
Zuschläge wurden nicht berücksichtigt, es wurde die Regelvergütung festgesetzt. Die Festsetzung der Vergütung bei der Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV und § 171 InsO. Die Vergütung war daher um die Hälfte des an die Masse geflossenen Feststellungskostenbeitrags zu erhöhen.
An von dem Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Insolvenzmasse eine Vergütung gezahlt, die bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.
Aufgrund der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 8 Abs. 3 InsO auf den Verwalter waren diese Auslagen besonders in Höhe von 3,50 EUR ab der 11. Zustellung zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 InsVV). Ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellbescheinigung erfolgte die Zustellung an 86 Gläubiger, mithin waren 76 Zustellungen zu berücksichtigen.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 01.05.2022 bis 15.06.2026 zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, den 18. Juni 2026
15 IN 51/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, 17279 Lychen
werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolven…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins
Arbeitsförderungsverein Lychen e. V. (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin VR 2701), Beenzer Landstraße 5, 17279 Lychen, vertreten durch die Vorsitzende Frau Karola Christel Gundlach, 17279 Lychen
werden die nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen geprüft (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können bis zum Ablauf des Prüfungsstichtages, dem 05. Mai 2025 bei dem Insolvenzgericht schriftlichen Widerspruch gegen den Grund, den Betrag und/ oder Rang einer angemeldeten Forderung erheben. Im Widerspruch ist der Name des Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, anzugeben.
Die Insolvenztabelle der zu prüfenden Forderungen mit den Forderungsanmeldungen sowie eventuell eingehende Widersprüche sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten niedergelegt. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt. Die Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Neuruppin, den 11. März 2025
15 IN 51/22
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