Aus- und Fortbildung von Pflegekräften und Mitarbeitern in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Durchführung von Schulungen zur Erlangung der Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger / Pflegefachkraft für Pflegefachkräfte aus dem Ausland, Unterstützung von Fachkräften aus dem Ausland bei der Anerkennung der im Heimatland erworbenen Abschlüsse sowie Gestellung von Pflegekräften
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 02.04.2025 ist im Antragsverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Torsten Gutmann zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 30.05.2025 um 10:25 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Gläubigern wurde Gelegenheit zur Forderungsanmeldung bis zum 07.08.2025 gegeben. Ein Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 28.08.2025. Am selben Tag, dem 30.05.2025, hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 22 % zuzüglich Umsatzsteuer sowie Auslagen gewährt wurden. Die Entscheidung über den Vergütungsantrag stand zum Zeitpunkt der letzten Bekanntmachung noch aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), sind Vergütung…
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 22 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.06.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 77.399,36 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat für die Unternehmensfortführung einen Zuschlag beantragt. Dieser war ordnungsgemäß begründet. Das Insolvenzgericht konnte den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters vollumfänglich folgen und den Zuschlag antragsgemäß festsetzen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 11.481,72 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR, die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter folglich EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR, folglich EUR als Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Hinzu kommt der Zuschlag in Höhe von 25 %. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 22,00 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), hat der Insolv…
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 30.05.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gifhorn, 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), wurde beschlos…
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 57/25 : Über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), ist am 30.05.2025 um 10:25 Uhr das Insol…
35 IN 57/25 : Über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), ist am 30.05.2025 um 10:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.08.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 28.08.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (07.08.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (28.08.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 30.05.2025
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/wir_ueber_uns/hinweise_zum_datenschutz/
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), ist am …
35 IN 57/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Argentum Pflege Akademie GmbH vertr. d. d. GF, Werderstraße 45, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 207325), vertr. d.: 1. Jens Brettschneider, (Geschäftsführer), 2. Michael Dillmann, (Geschäftsführer), 3. Volker Robert Hippler, (Geschäftsführer), ist am 02.04.2025 um 13.25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 02.04.2025
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
http://www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/wir_ueber_uns/hinweise_zum_datenschutz/
Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.