Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Trauthwein GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 22413
EUID
DEP2408.HRB22413
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 141/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Immo Hamer
Kanzlei
Valtier
Adresse
Uhlemeyerstraße 9/11, 30175 Hannover
Telefon
0511/1231050
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag besonderer Prüfungstermin
19.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung eigener Produkte (Brücken- und Straßenentwässerungstechnik, Schachtabedeckungen, Gebäudeentwässerung, Abscheidetechnik), Vertrieb und Verkauf, gleich welcher Art und die damit in Zusammenhang stehenden Betätigungsfelder.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trauthwein GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Gifhorn hat angeordnet, die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie ggf. geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Der Stichtag für diese besondere Prüfung wird auf den 19.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die verspätet angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trauthwein GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird die Prüfung nachträglicher Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 19.03.2026 festgelegt wurde. Bis zu diesem Datum können Widersprüch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trauthwein GmbH ist eröffnet. Im ersten Teil der Bekanntmachung wird die Prüfung nachträglicher Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 19.03.2026 festgelegt wurde. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen nachträglich angemeldete oder geänderte Forderungen eingereicht werden. Im zweiten Teil wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. jur. Immo Hamer, festgesetzt. Der vergütungsrelevante Wert beträgt 60.648,94 Euro, woraus sich eine Staffelvergütung von 5.167,18 Euro ergibt. Zusätzlich wird ein Zuschlag von 2.480,25 Euro für die Betriebsfortführung gewährt. Die Vergütung sowie Auslagen und Umsatzsteuer können nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 141/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trauthwein GmbH, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRB 22413), vertr. d.: Anneliese Trauthwein, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und g…
35 IN 141/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trauthwein GmbH, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRB 22413), vertr. d.: Anneliese Trauthwein, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.03.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 141/22.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Trauthwein GmbH, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRB 22413),
vertreten durch:
Anneliese Trauthwein, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR Nettovergüt…
35 IN 141/22.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Trauthwein GmbH, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf (AG Hildesheim, HRB 22413),
vertreten durch:
Anneliese Trauthwein, Gerätehausweg 2, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV) - ermäßigter Betrag
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag
Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Immo Hamer von Valtier, Uhlemeyerstraße 9/11, 30175 Hannover, Tel.: 0511/1231050, Fax: 0511/12310599, E-Mail: info@insotreu.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen
G r ü n d e:
Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.
Der vergütungsrelevante Wert lt. Schlussrechnung beträgt 60.648,94 Euro; die Regelgebühr demgemäß 20.668,72 Euro.
Hiervon erhält der vorläufigen Insolvenzverwalters gem, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO
25 % , mithin 5167,18 Euro.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wegen der durchgeführten Betriebsfortführung vom 13.12.2023 bis 10.01.2024 eine Erhöhung der Gebühr um 12% beantragt.
Zuschläge sind einheitlich auf den Regelsatz nach § 2 InsVV zu beziehen12 % von 20.668,72 ergeben einen Betrag in Höhe von 2480,25 Euro.
Dieser Zuschlag wird nach Art und Umfang der Tätigkeit als angemessen angesehen und war daher festzusetzten .
Die beantragte Auslagenpauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.
Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen mit Schreiben vom 09.09.2024/ 15.01.2025 beantragt.
Diesem Antrag war voll umfänglich stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.01.2025
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