Das Erbringen von Beratungsleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Strategien, Vertrieb und Marketing.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARIKES GmbH, Eiffestraße 462, 20537 Hamburg, sind am 09.04.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Niklas Marwedel bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Den Drittschuldnern ist die Zahlung an die Schuldnerin untersagt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 125/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152612 eingetragenen ARIKES GmbH, Eiffestraße 462, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolas Rajkovic
Geschäftszweig: Das Erb…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 125/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 152612 eingetragenen ARIKES GmbH, Eiffestraße 462, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolas Rajkovic
Geschäftszweig: Das Erbringen von Beratungsleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Strategien, Vertrieb und Marketing.
ist am 09.04.2025, um 11:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Niklas Marwedel, Alstertor 9, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 125/25
Amtsgericht Hamburg, 09.04.2025
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