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Insolvenzprofil
"Ariston Auto-Telefon-Funk GmbH"
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Breite Straße 26 - 32/K 25 tw., 50226 Frechen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 42937
EUID
DER3306.HRB42937
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 72/25
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Richter
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Kölner Str. 67, 50226 Frechen
Termine & Fristen
Antragstellung
28.02.2025
Gutachtenerstellung
28.01.2026
Beschluss
26.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel und Vertrieb von Autotelefon- und Funkanlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat den am 28.02.2025 eingegangenen Antrag der Ariston Auto-Telefon-Funk GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Nach Feststellung des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch reicht das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützt sich auf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Olaf Richter vom 28.01.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss wurde nicht gezahlt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Gegen den Beschluss steht der Antragstellerin und der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 72/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 42937 eingetragenen "Ariston Auto-Telefon-Funk GmbH", Breite Str. 28 a, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Günter Stechel
wird der am…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 72/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 42937 eingetragenen "Ariston Auto-Telefon-Funk GmbH", Breite Str. 28 a, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Günter Stechel
wird der am 28.02.2025 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei der Schuldnerin zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Olaf Richter, Kölner Str. 67, 50226 Frechen vom 28.01.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): bis 1.500,00 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde gem. §§ 58; 68 GKG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Köln
26.02.2026
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