Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 728568
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ARTEK Baumanagement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Sielminger Hauptstraße 40, 70794 Filderstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 728568
EUID
DEB8534.HRB728568
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 496/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
27.10.2023
Forderungsanmeldefrist
05.09.2024
Widerspruchsfrist
05.09.2024
Forderungsanmeldefrist
05.08.2025
Einsichtnahme Forderungsliste
12.08.2025
Widerspruchsfrist
26.08.2025
Schlusstermin
30.12.2025
Aufhebung
20.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Architekturbüros.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARTEK Baumanagement GmbH mit Sitz in Filderstadt ist am 27.10.2023 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Ilkin Bananyarli hat die Anmeldung nachrangiger Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 05.08.2025 schriftlich angestrahlt. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren ist im schriftlichen Verfahren zur Erörterung der Schlussrechnung sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen vorgesehen, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 30.12.2025 vorliegen müssen. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARTEK Baumanagement GmbH ist am 27.10.2023 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli als vorläufiger und später als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden mehrfach festgesetzt, wobei sich d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARTEK Baumanagement GmbH ist am 27.10.2023 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurde Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli als vorläufiger und später als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden mehrfach festgesetzt, wobei sich der unterliegende Vermögenswert von ca. 727.000 EUR auf ca. 758.000 EUR belief. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden; nachrangige Forderungen waren bis zum 05.08.2025 zu melden. Es fanden Prüfungen nachträglich angemeldeter Forderungen statt. Im weiteren Verlauf wurde eine Abschlagsverteilung nach § 187 Abs. 2 InsO durchgeführt, bei der eine Verteilungsmasse von 182.570,58 EUR zur Verfügung stand. Später wurde die Schlussverteilung zugestimmt, wobei Forderungen in Höhe von 191.248,96 EUR einem Massebestand von 620.772,47 EUR gegenüberstanden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 727.258,18 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 08.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldneri…
15 IN 496/23
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Amtsgericht Esslingen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Esslingen am 02.02.2024 beschlossen:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 27.10.2023 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Geschäftsführer der ARTEK Baumanagement GmbH ist Stephan Huß.
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 02.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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Beschluss:
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1. In dem am 27.10.2023 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 05.08.2025 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711 7696880
Telefax: 0711 76968850
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 26.08.2025, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 12.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 02.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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|Soll eine Abschlagsverteilung nach § 187 Abs. 2 InsO stattfinden. Verfügbar sind 182.570,58 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 182.570,58 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Die Beteiligter erhalten die Möglichkeit binnen dreier Wochen Einwendungen zu erheben.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 191.248,96 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 620.772,47 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 758.781,56 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.05.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- umfangreiche SanierungsbemühungenAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 191.248,96 EUR steht ein Betrag von 191.248,96 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 27.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines …
15 IN 496/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARTEK Baumanagement GmbH, Sielminger Straße 40, 70794 Filderstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Huß
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 728568
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Architekturbüros.
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1. Die Prüfung der bis 05.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 25 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.09.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 05.08.2024
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