Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Arthaus Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 27732
EUID
DEG1312.HRB27732
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 131/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.02.2024
Berichtstermin
13.03.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
13.03.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arthaus Immobilien GmbH ist am 01.01.2024 um 13:00 Uhr auf Antrag vom 27.10.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 20.02.2024. Am 29.01.2024 hat der Verwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Am 07.02.2024 hat der Verwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 13.03.2024 um 11:00 Uhr im Justizzentrum Potsdam angesetzt. In diesem Termin wird auch über die Person des Insolvenzverwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses und weitere Angelegenheiten beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 131/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH
Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz
vertreten durch den Geschäftsführer
Kay Jensen, Berlin
HRB 27732 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Vermittlung von Grundstücken und Hä…
6.70 IN 131/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH
Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz
vertreten durch den Geschäftsführer
Kay Jensen, Berlin
HRB 27732 P
Gegenstand des Unternehmens:
Die Vermittlung von Grundstücken und Häusern, die Vermittlung und Durchführung von Werkverträgen zur Errichtung von Bauwerken, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Vermittlung von Darlehen.
wird auf den Insolvenzantrag vom 27.10.2023
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01. Januar 2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 13.03.2024, um 11:00 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 1.1.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27732 P), Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Jensen
hat der Verwalter am 29.01.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam,…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27732 P), Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Jensen
hat der Verwalter am 29.01.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 31. Januar 2024, 6.70 IN 131/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27732 P), Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Jensen hat der Verwalter am 07.02.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltu…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27732 P), Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Jensen hat der Verwalter am 07.02.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 8. Februar 2024, 6.70 IN 131/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 131/23
Auszugsweise Veröffentlichung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27732 P), Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Jensen wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters f…
6.70 IN 131/23
Auszugsweise Veröffentlichung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Arthaus Immobilien GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 27732 P), Am Egelpfuhl 43, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kay Jensen wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 30.10.2023 bis zum 01.01.2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 9.171,29 €. Die Regelung zur Mindestvergütung gem. § 2 Abs. Satz 1 InsVV findet auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung (BGH, Beschluss vom 13.7.2006; AZ: IX ZB 104/05). Somit ergibt sich eine vorläufige Verwaltervergütung in Höhe von xx €. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 131/23, Amtsgericht Potsdam, 24. Oktober 2024
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