Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Brodmannstr. 7, 84543 Winhöring
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 27935
Stammkapital
500,00 EUR
EUID
DED2910V.HRB27935
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 74/23
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldungen
08.09.2026
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
17.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Sanierung und Hausmeistertätigkeit bei Wohnungen und Häusern
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Reinigung & Facility Management
Subbranche
Hausmeisterdienste
Geschäftstätigkeit
Sanierung und Hausmeistertätigkeit bei Wohnungen und Häusern
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Traunstein, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Mühldorf a. Inn ist. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Robert Schieferle vertreten. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 08.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 08.09.2026 bestand. Im weiteren Verlauf wurde der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 08.09.2026 bestand. Im weiteren Verlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren abgewickelt. Die Beteiligten hatten bis einschließlich 17.11.2026 Gelegenheit, Forderungsanmeldungen zu widersprechen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Zudem wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anja Gutschera festgesetzt, basierend auf einem Vermögenswert von 48.781,70 EUR. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 28.07.2026.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Winhöring wird beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn geführt. Die Geschäftsführung obliegt Robert Schieferle. Im Rahmen des Verfahrens ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Winhöring wird beim Amtsgericht Mühldorf a. Inn geführt. Die Geschäftsführung obliegt Robert Schieferle. Im Rahmen des Verfahrens ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblätter 18-24) im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte hatten bis zum 08.09.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände, ist im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist zur Vorlage von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände endete am 17.11.2026. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Anja Gutschera, sind festgesetzt worden. Als Berechnungsgrundlage diente ein Vermögenswert in Höhe von 48.781,70 EUR. Ein Zuschlag von 11,6 % auf die Regelvergütung wurde wegen der schwierigen Informationsbeschaffung gegenüber dem Geschäftsführer gewährt. Die Schlussverteilung ist mit Zustimmung des Gerichts erfolgt. Verfügbar waren 32.299,85 EUR Verteilungsmasse, während Forderungen in Höhe von 277.620,46 EUR zu berücksichtigen waren. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträg…
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18 - 24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 11.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Sch…
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.11.2026
- den evtl. Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die evtl. Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu er…
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Anja Gutschera, Richard-Wagner-Straße 12, 84453 Mühldorf a. Inn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 28.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 48.781,70 EUR auszugehen.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können jedoch Einkünfte, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden. Im vorliegenden Fall wurde die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in die Berechnungsgrundlage aufgenommen, da es sich hier um einen Massezufluss handelt, der mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. u.a BGH v. 26.02.2015 - IX ZB 9/13).
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 11,60 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 28.07.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgrund wurde in diesem Verfahren vorgetragen:
- Geltendmachung der Anfechtungs-/Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Grundsätzlich stellt die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen und Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters dar. Im vorliegenden Fall wurde jedoch aufgezeigt, dass der Geschäftsführer nahezu unerreichbar war und sich die Informationsbeschaffung sehr schwierig gestaltete. Die Mehrbelastung ist nachvollziehbar, der beantragte Zuschlag ist aufgrund des ausführlichen Sachvortrages gerechtfertigt. Die Ausführungen reichen aus, um den Umfang und die Schwierigkeiten eindeutig erkennen und würdigen zu können. Die erforderliche Vergleichsberechnung wurde durchgeführt und bei der Zuschlagshöhe berücksichtigt.
Anhaltspunkte für einen Abschlag wurden nicht vorgetragen.
Bei der abschließenden Gesamtwürdigung erscheint ein Übersteigen des Regelsatzes um
11,6 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gem. § 8 Abs 2 InsVV wurde im Antrag auf Festsetzung von Vergütung und Auslagen dargelegt, welche Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.
Die Insolvenzverwalterin erläutert nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der zusätzliche Ermittlungs-, Organisations- und Berechnungsaufwand den Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit bei der Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen deutlich überschritten hat und damit die Delegation der Sonderaufgabe gerechtfertigt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 17.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
In dem Insolvenzverfahren ü…
IN 74/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ARUB Wohnungssanierung UG (haftungsbeschränkt), Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, vertreten durch den Geschäftsführer Schieferle Robert
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 27935
- Schuldnerin -
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARUB Wohnungssanierung UG, Brodmannstraße 7, 84543 Winhöring, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 32.299,85 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 277.620,46 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 602 IN 74/23 niedergelegt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 09.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.