Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 7468
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Insolvenzprofil
AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ückendorfer Straße 82, 44866 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRA 7468
EUID
DER2201.HRA7468
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 278/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Kreimer
Adresse
Springstr. 12, 45657 Recklinghausen
Termine & Fristen
Eröffnung
02.06.2022
Prüfungsstichtag
18.03.2024
Gläubigerversammlung
06.05.2024
Schlusstermin
07.07.2025
Aufhebung
17.02.2026 , 09:53 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG ist am 02.06.2022 eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Tanja Kreimer. Am 03.04.2024 wurde ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung und Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Verwalterin auf den 06.05.2024 bestimmt. Am 13.02.2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag der 18.03.2024 ist. Am 04.06.2025 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt; die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 290.436,66 EUR, wovon 116.688,03 EUR zur Verteilung stehen. Am 03.06.2025 wurde der Schlussverteilung im schriftlichen Verfahren zugestimmt und der Schlusstermin angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis zum 07.07.2025 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Das Verfahren ist heute, am 17.02.2026, um 9:53 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
wird heute, am 17.02.2026, um 9:53 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 17.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer Fleig, Im Ort 7, 44575 Castrop-Rauxel
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
07.07.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Vergütungsantrag der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Der Schlussbericht mit Rechnungslegung sowie das Schlussverzeichnis der Insolvenzverwalterin und der Vergütungsantrag liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 03.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 290.436,66 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 116.688,03 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Es sollen geprüft werden:
Rang 0 (§ 38 InsO)
lfd. Nr. 24 bis lfd. Nr. 28
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 18.03.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 13.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer Fleig, Im Ort 7, 44575 Castrop-Rauxel
wird ein schriftlicher Termin für eine Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnungslegung der vorläufigen Verwalterin,
zur Anhörung der Gläubigerversammlung über die Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin
bestimmt auf den
06.05.2024
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Eine eventuelle Stellungnahme muss bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sein.
Die Schlussrechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie der Vergütungsantrag und die Belege liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 aus.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer Fleig, Im Ort 7, 44575 Castrop-Rauxel
wird das Entgelt der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Springstr. 12, 45657 Recklinghausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Betrag kann der Masse vorläufig entnommen werden, vorbehaltlich einer Aufhebung dieses Beschlusses in einem eventuellen Beschwerdeverfahren.
G r ü n d e
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 02.06.2022 bis zum 01.08.2022 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 185.347,37 EUR.
Für die Vergütungsberechnung ist von Folgendem auszugehen:
Im Einzelnen:
1) Wertberechnung:
a)
Berechnungswert bei Betriebsfortführung:
Bei Betriebsfortführung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
Hierzu hat der vorläufige Verwalter eine gesonderte Einnahmen-/ Ausgabenrechnung für die Betriebsfortführung bis Stichtag Eröffnung vorzulegen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10 vorzulegen.
Es sind auch nachlaufende Einnahmen und Ausgaben mit einzubeziehen, vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.11 - IX ZB 47/10.
Nach dem Gutachten ergeben sich folgende Werte:
Einnahmen Betriebsfortführung: 33.370,67 €
Ausgaben Betriebsfortführung: -12.591,48 €
Überschuss Betriebsfortführung: 20.779,19 €
Im Vergütungsantrag ist ein Betrag von 20.191,60 €
berechnet worden, der nach dem Schreiben vom 18.03.2024 beibehalten werden soll.
b)
Berechnungswerte insgesamt:
Als Berechnungswerte ergeben sich folgende Beträge:
Wert: Gutachter Antrag:
Masse mit Fortführungsgewinnen beträgt: 189.359,46 € 185.347,37 €
Fortführungsüberschuss: - 20.779,19 € - 20.191,60 €
Masse ohne Fortführungsgewinne beträgt: 168.580,27 € 165.155,77 €
Im Vergütungsantrag ist ein Betrag von 165.155,77 €
berechnet worden, der nach dem Schreiben vom 18.03.2024 beibehalten werden soll.
2) Vergütungssatz:
Neben der Regelvergütung von 25 %
sind Zuschläge beantragt:
a)
Zuschlag für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 31 Arbeitnehmer und Sanierungsbemühungen:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 35 %, aufgeteilt in einen Zuschlag für Insolvenzgeldvorfinanzierung von 30 % oder 20 % und Sanierungsbemühungen von 5 oder 15 %.
Nach der Kommentierung und Rechtsprechung sind folgende Zuschläge möglich:
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 4 InsVV Rdn 72 Stichwort "Arbeitnehmerverhältnisse" und "Arbeitsrecht" und "Vorfinanzierung InsO-Geld":
Zuschlag: ab 20 bis 100 Arbeitnehmer: 5 % / 10 bis 25 %
Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Auflage:
Die Bearbeitung hinsichtlich der Gewährung von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung stellt schon seit langer Zeit bereits keine erhebliche Erschwernis mehr dar, sondern ist inzwischen in einem Maße standardisiert und professionalisiert, dass man dies heute als zu den Regelaufgaben des Verwalters gehörend zu betrachten hat, ohne gesondert zuschlagsfähig zu sein.
LG Traunstein Beschl. v. 13.04.2004 - 4 T 3690/03:
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung für 138 Arbeitnehmer und die Information der Arbeitnehmerschaft über den weiteren Unternehmensablauf rechtfertigt einen Zuschlag in Höhe von 25 %.
LG Cottbus, Beschluss vom 02.09.2009 - 7 T 422/05:
Für die Durchführung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung für 96 Arbeitnehmer und die Bearbeitung des Arbeitnehmerbereichs ist ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt.
AG Siegen, Beschl. v. 21.06.2002 - 25 IN 25/00:
Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten (u.a. Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Vorbereitung von Kündigungen eines Teils der Belegschaft) rechtfertigt einen (weiteren) Zuschlag in Höhe von 10 %(...).
Im vorliegenden Fall erscheint ein Zuschlag allein für die Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von ca. 15 % angemessen.
Hinzu kommt ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen, der mit 15 % angesetzt werden kann, zusammen also 30 %.
Es sollen zusätzlich die Probleme durch die Verhinderung der Geschäftsführerin mit 5 % berücksichtigt werden.
Daher soll in diesem Teilbereich ein beantragter Zuschlag von 35 % berücksichtigt werden.
Zuschlag für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter:
Es wurde ein Zuschlag beantragt in Höhe von 25 %, der bei Vergleichsrechnung auf 22 % ermäßigt wurde.
Es erfolgte eine Betriebsfortführung in der Zeit der vorläufigen Verwaltung vom 02.06.2022 bis 01.08.2022. Unter anderen sind folgende Merkmale festzustellen:
- Dauer der Betriebsfortführung: 2 Monate
- Anzahl der Beschäftigten: 31
- Größenklasse des Unternehmens nach § 267 HGB: kleines Unternehmen
- Kleines Unternehmen im Sinne des § 267 HGB:
- Unterschreiten nachstehender Kriterien in mindestens 2 Punkten: Bilanzsumme 6 Mio. €, Umsatzerlöse 12 Mio. €, durchschn. 50 Arbeitnehmer
Nach dem Gutachten ergeben sich folgende Werte:
Einnahmen Betriebsfortführung: 33.370,67 €
Ausgaben Betriebsfortführung: -12.591,48 €
Überschuss Betriebsfortführung: 20.779,19 €
Im Vergütungsantrag ist ein Betrag von 20.191,60 €
berechnet worden, der nach dem Schreiben vom 18.03.2024 beibehalten werden soll.
Für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Verwalter sieht die Kommentierung zur InsVV folgende Zuschläge vor:
Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV Rdn 72 Stichwort "Betriebsfortführung" und Rdn 53:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: 10 bis 25 %
Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016 Teil A, § 7, Rdn. 157, Seite 437, bzw. Teil A, § 5, Rdn 158, Seite 323 (für Insolvenzverwalter):
Es empfiehlt sich, in Anlehnung an § 267 HGB nach der Unternehmensgröße zu unterscheiden:
- Für die Fortführung eines kleinen Unternehmens i.S. des § 267 HGB können
25 bis 50 % Erhöhung angemessen sein,
Münchener Kommentar zur InsO; 2. Auflage 2007, Anhang zu § 65 InsO dort § 3 InsVV Rand-Nr. 23:
>>> Fortführung eines kleinen Unternehmens bis 3 Monate: bis 25 %
Eine Betriebsfortführung löst einen Zuschlag aus, wenn sie die Arbeitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entsprechende Massemehrung stattgefunden habe (BGH, NZI 2006, 235) BGH, Beschl. v. 11.10.07, Az: IX ZB 15/07, NZI 2008/33.
Daher erscheint ein Zuschlag von 25 % grundsätzlich angemessen.
Es hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, da ein Fortführungszuschlag nur angesetzt werden kann, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 b) InsVV.
Es ist aufgrund der vorliegenden Rechnungslegung für die Betriebsfortführung von folgenden Werten auszugehen:
Masse mit Fortführungsgewinnen beträgt: 189.359,46 € 185.347,37 €
Fortführungsüberschuss: - 20.779,19 € - 20.191,60 €
Masse ohne Fortführungsgewinne beträgt: 168.580,27 € 165.155,77 €
Im Vergütungsantrag ist ein Betrag von 165.155,77 €
berechnet worden, der nach dem Schreiben vom 18.03.2024 beibehalten werden soll.
Vergleichsrechnung:
Der so berechnete Betriebsfortführungszuschlag von 22 % ist auf Grundlage der erhöhten Berechnungsgrundlage festzusetzen.
Gesamtbetrachtung:
Der Betriebsfortführungszuschlag von 22 % ist aber auch hier als Ergebnis einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung festzusetzen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204), weil der Betriebsfortführungsgewinn nicht unerheblich ist und die erhöhte Berechnungsgrundlage (mit Betriebsfortführungsgewinn) zu einer Mehrvergütung bei den anderen Zuschlagstatbeständen geführt hat.
Der Betriebsfortführungszuschlag ist daher in Höhe von 22 % festzusetzen.
Gesamtvergütungssatz:
Regelvergütung: 25 %
Zuschlag Ins-Vorfinanz.+ Sanierungs-
bemühungen + Probleme mit abwesender GF: 35 %
Zuschlag Betriebsfortführung: 22 %
Summe: 82 %
Gesamtbetrachtung:
In der Gesamtschau hat die vorläufige Verwalterin einen Vergütungssatz von 80 % angenommen. Dieser wird auch hier als angemessen angesehen.
Gesamtvergütungsbetrag:
Summe: X €
Hinzu kommt die Auslagenpauschale: X €
und Umsatzsteuer 19 %: X €
Gesamtbetrag: X €
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.10.2023 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind von der vorläufigen Insolvenzverwalterin nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2, 569 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 eingesehen werden.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 13.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, …
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 278/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 7468 eingetragenen AS Facility Management & Services GmbH & Co. KG, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17787 eingetragene AS Facility Verwaltungs GmbH, Ückendorfer Str. 82, 44866 Bochum, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sabun Kumludere, Kronenstr. 25, 45889 Gelsenkirchen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer Fleig, Im Ort 7, 44575 Castrop-Rauxel
Insolvenzverwalter/in:
werden die Vergütung und Auslagen des/der Insolvenzverwalters/in wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X EUR
Endbetrag X EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 09.02.2023 und
Festsetzungsdatum: 30.10.2023, festgesetzter Vorschuss X Euro
Restvergütung daher: X EUR
Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
G r ü n d e
D. Insolvenzverwalt. übt sein Amt seit dem 01.08.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz beträgt mindestens 1.400,00 EUR und ermäßigt sich aufgrund des geringeren Aufgabenspektrum im Verbraucherinsolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV auf 1.120,00 EUR. (Für Verfahren, die bis 31.12.2020 beantragt worden sind, belaufen sich die Beträge 1.000,00 EUR bzw. 800,00 EUR.)
Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des/der Insolvenzverwalters/in beträgt die Masse 205.517,19 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach X EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von X EUR gerechtfertigt.
Dabei neben dem Regelsatz von 100 % bzw. 1,0 Gebühren waren Zuschläge zu berücksichtigt:
Regelvergütung: 100%
Zuschlag wegen fehlender Mitwirkung der Geschäftsführerin: 5%
Zuschlag für ungeordnete Buchhaltung: 20%
Zuschlag für Arbeitnehmer-Angelegenheiten, Fortführung der Lohnbuchhaltung, Erstellung von Arbeitsbescheinigungen, Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Abmeldung der Arbeitnehmer ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters, 31 Arbeitnehmer: 25%
Zuschlag für Prüfung Ansprüche gegen Geschäftsführerin (ohne Massemehrung): 10%
Abschlag wegen vorläufiger Insolvenz: -10%
Summe: 150%
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Insolvenzverwalter/in nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 eingesehen werden.
80 IN 278/22
Amtsgericht Bochum, 14.07.2025
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