Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Aschenbrenner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 5562
EUID
DED3410V.HRB5562
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 54/23
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Rolle
Sachwalter
Adresse
Kumpfmühler Straße 30, 93051 Regensburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
14.05.2026
Termin Insolvenzplan
09.06.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Bau- und Projektierungsarbeiten aller Art für den Stahlbau; Stallbau, Futter- und Dungtechnik; Stalleinrichtungen für Rinder, Pferde und Schweine; Gewerbe-, Sport- und Freizeitanlagen, Export und Import von Baukomplexen und Bauteilen; Groß- und Einzelhandel mit Bauteilen und Baumaterialien; Durchführung aller Geschäfte und Dienstleistungen, die mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aschenbrenner GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren vorgesehen; die Widerspruchsfrist hierfür endet am 14.0
026. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für Dienstag, den 09.06.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 105 des Amtsgerichts Regensburg anberaumt. Zudem beabsichtigt das Insolvenzgericht, über einen Vergütungsantrag des Sachwalters zu entscheiden, wozu die Gläubiger innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aschenbrenner GmbH ist eröffnet. Das Verfahren findet in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters statt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Widerspruchsfrist endet am 14.05.2026. Ein Termin …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aschenbrenner GmbH ist eröffnet. Das Verfahren findet in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters statt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Widerspruchsfrist endet am 14.05.2026. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 09.06.2026 anberaumt. Der Sachwalter hat seinen Vergütungsantrag gestellt, dessen Festsetzung durch das Gericht erfolgt ist. Dabei wurde eine Regelvergütung zugrunde gelegt, die um insgesamt 80 % erhöht wurde, begründet durch Besonderheiten wie die Überwachung der Unternehmensfortführung, Begleitung des Insolvenzplans und Forderungsprüfungen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Planer & Kollegen GmbH, Danziger Platz 6-8, 86899 Landsberg am Lech, Gz.: L-1019/TPL/nje
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 205 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.05.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörte…
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 09.06.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 105, 1. Stock, Augustenstr. 5, 93049 Regensburg
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und er gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzgericht beabsichtigt, übe…
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Sachwalters zu entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zum Vergütungsantrag des Sachwalters Stellung zu nehmen.
Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
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Die von der Schuldnerin an den Sachwal…
2 IN 54/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aschenbrenner GmbH, Lamer Straße 17, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aumüller Daniel und Gatzki Jörg
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 5562
- Schuldnerin -
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Die von der Schuldnerin an den Sachwalter, Herrn Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Kumpfmühler Straße 30, 93051 Regensburg, zu zahlende Vergütung und Auslagen werden folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 09.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.968.509,61 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 80 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.06.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Überwachung der Unternehmensfortführung
- Begleitung und Überprüfung des Insolvenzplans
- Forderungsprüfungen
- Gläubigerausschuss
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 80 % gerechtfertigt.
Die Schuldnerin hat den Geschäftsbetrieb im eröffneten Insolvenzverfahren unter der Aufsicht des Sachverwalters für die Dauer von mehr als drei Jahren fortgeführt. Sie hat die Maßnahmen der Geschäftsführung nach der mit dem Sachwalter vereinbarten Geschäftsführung eng mit diesem abgestimmt. Sie hat diesen fortlaufend in sämtliche wesentliche Entscheidungen eingebunden, sodass der Sachwalter die ihm obliegenden gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollfunktionen uneingeschränkt wahrnehmen konnte. Die Tätigkeit des Sachwalters wurde durch eine nicht konsequente Umsetzung des von ihm wiederholt geforderten Soll-Ist-Vergleichs erschwert und hat zu einem erheblichen Mehraufwand im Rahmen der Überwachung geführt. Die Schuldnerin hat die vereinbarten Freigabemodi in zeitlicher Hinsicht selten eingehalten, sodass dauerhaft Sonderfreigaben erforderlich waren. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 37,29 % angemessen, aber auch ausreichend.
Die Schuldnerin hat den Sachwalter intensiv in die Verhandlung, Ausarbeitung und Ausgestaltung des Insolvenzplans mit eingebunden. Der Sachwalters hat von Anfang an beratend i. S. d. § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO mitgewirkt. Die Schuldnerin und ihre Berater haben dem Sachwalter im Zeitraum von über einem halben Jahr mehrere Entwürfe des Insolvenzplans zur Verfügung gestellt, die von ihm kritisch gewürdigt und mit Anmerkungen versehen worden sind. Darüber hinaus hat der Sachwalter zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Es sind mehrere aktualisierte Fassungen des Insolvenzplans erfolgt, die er jeweils erneut geprüft, mit Anmerkungen versehen und mit der Schuldnerin und ihren Beratern besprochen hat. Die Schuldnerin hat die Hinweise des Sachwalters wiederholt nicht umgesetzt, wodurch auch nach Einreichung des Insolvenzplans beim Insolvenzgericht mehrere Stellungnahmen des Sachwalters erforderlich waren. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 35 % angemessen aber auch ausreichend.
Der Sachwalters hat insgesamt 204 Gläubiger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt. Daraufhin sind bei ihm insgesamt 217 Forderungsanmeldungen mit einem Volumen von über 7,46 Millionen Euro eingegangen, die er in enger Abstimmung mit der Schuldnerin geprüft hat. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Darüber hinaus hatte der Sachwalter einen zusätzlichen Arbeitsaufwand durch die Einsetzung eines Interims-Gläubigerausschusses und eines endgültigen Gläubigerausschusses, bestehend jeweils aus drei Mitgliedern. Es haben mehrere Sitzungen des Gläubigerausschusses in Präsenz sowie über Microsoft Teams stattgefunden. Der Sachwalter hat grundsätzlich sämtliche verfahrensrelevanten Maßnahmen und Entscheidungen mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses abgestimmt und - soweit erforderlich - entsprechende Beschüsse gefasst. Der Gläubigerausschuss hat sich in mehreren Angelegenheiten direkt an den Sachwalter gewandt, mit der Folge, dass auch Sitzungen ohne die Schuldnerin und deren Berater stattgefunden haben. Insbesondere die vergleichsweise Erledigung der Ansprüche gegenüber den Geschäftsführern hat zahlreiche Abstimmungen erfordert, bei denen sich der Gläubigerausschuss durch einen externen Rechtsanwalt hat beraten lassen. Dafür erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung zu tragen, erscheint ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 80 % angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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