Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ASG Bau und Sanierung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Wasmerstraße 5, 21079 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 143907
EUID
DEK1101.HRB143907
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 429/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph von Billerbeck
Adresse
Ferdinandstraße 47, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Antragseingang
30.12.2024
Eröffnung
17.07.2025 , 13:18 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.09.2025
Niederlegung Forderungsliste
22.09.2025
Prüfungstermin
10.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind erlaubnisfreie Bauleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 17.07.2025 um 13:18 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASG Bau und Sanierung GmbH eröffnet. Das Verfahren wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin, dessen Eingang bei Gericht am 30.12.2024 erfolgte, durchgeführt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph von Billerbeck ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.09.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich gemäß § 5 InsO durchgeführt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 10.10.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten, einschließlich der Person des Verwalters und besonders bedeutsamer Rechtshandlungen, bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 22.09.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 429/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143907 eingetragenen ASG Bau und Sanierung GmbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Wasmerstraße 5, 21079 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jasmin Pivic
Geschäftszweig: Geg…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 429/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143907 eingetragenen ASG Bau und Sanierung GmbH, ehemalige Geschäftsanschrift: Wasmerstraße 5, 21079 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jasmin Pivic
Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens sind erlaubnisfreie Bauleistungen.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 17.07.2025, um 13:18 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christoph von Billerbeck, Ferdinandstraße 47, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 10.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 22.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 429/24
Amtsgericht Hamburg, 17.07.2025
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