Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Askania AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 98115
EUID
DEF1103R.HRB98115
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36a IN 2769/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Goethestraße 85, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
24.07.2024 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Askania AG sind am 24.07.2024 vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage angeordnet worden. Zur vorläufigen Sicherung ist Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Insolvenzverwalterin am 17.0wechsel.2025 die Festsetzung ihrer Vergütung und der zu erstattenden Auslagen beantragt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes aufgrund von Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten sowie umfangreicher Buchführung (549 Buchungssätze) beantragt wurde. Am 30.04.2025 wurde die Festsetzung der Vergütung und Auslagen beschlossen. Die Gläubiger und die Schuldnerin haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen gegen diesen Beschluss schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2769/24
|
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
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Besch…
36a IN 2769/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 24.07.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Goethestraße 85, 10623 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2769/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der…
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 17.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 145 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten
- umfangreiche Buchführung
- Fortführung mehrerer BetriebsstättenGem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt und dabei die Masse vergrößert. Die Insolvenzverwalterin hat eine Vergleichsberechnung angestellt und die Vergütung ermittelt, die sich aufgrund der durch den Fortführungsüberschuss erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt. Diese Vergütung hat die vorläufige Verwalterin der fiktiven Vergütung gegenübergestellt, die ihr durch einen Zuschlag zuzubilligen gewesen wäre, wenn sich aus der Fortführung kein Überschuss ergeben hätte. Die vorläufige Verwalterin hat hier 30 % angesetzt.
Die Differenz zwischen der fiktiven Vergütung und der tatsächlichen Vergütung hat die vorläufige Insolvenzverwalterin dann durch einen ergänzenden Zuschlag in Höhe von 28 % ausgeglichen (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, IX ZB 143/08). Da die vorläufige Insolvenzverwalterin in die Betriebsabläufe intensiv eingebunden war, ist ihr ein Zuschlag in beantragter Höhe zuzubilligen. Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im Normalfall (weniger als 20 Arbeitnehmer) mit Kündigung, Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten. (Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 69). Jedoch ist in Ausnahmefällen auch ein Zuschlag bei einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern zu gewähren. Unter Berücksichtigung der angefallenen Tätigkeiten in Bezug auf die vorhandenen Mitarbeiter ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin der beantragte Zuschlag festzusetzen.Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht ein weiterer Zuschlag für die Bemühungen um eine Sanierung zu. Die Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum, rechtfertigen regelmäßig die Erhöhung der Vergütung. Dies ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (BGH NZI 2004, 626, 627 f, ZInsO 2004, 909, LG Dresden ZIP 2005, 1745) LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250 [1252]; LG Baden-Baden NZI 1999, 159 = ZInsO 1999, 301; AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; zu Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; LG Siegen ZIP 1988, 326; AG Regensburg ZInsO 2000, 344 [346]; AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172 Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307). Für die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin entfalteten Tätigkeiten ist daher ein Zuschlag in der beantragten Höhe festzusetzen.Die Buchführung durch den Insolvenzverwalter erfordert regelmäßig einen besonderen Aufwand, dieser ist aber Teil der gesetzlichen Aufgabenerfüllung und daher auch mit der Regelvergütung abgegolten. Dafür kann daher nur in Einzelfällen ein Zuschlag geltend gemacht werden. Im vorliegenden Insolvenzverfahren weicht die Buchführung mit 549 Buchungssätzen vom Normalverfahren abweicht. Der hierfür geltend gemachte Zuschlag ist in der beantragten Höhe festzusetzen.Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 17.03.2025 Bezug genommen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 145 % festzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
hat die Insolvenzverwalterin am 17.03.2025 die Fests…
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
hat die Insolvenzverwalterin am 17.03.2025 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen Insolvenz beantragt. Sie hat die Erhöhung des Bruchteils von 25 % um 145 % auf insgesamt 170 % beantragt. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit binnen 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Antragsunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Fabrikmäßige Herstellung und Vertrie…
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Fabrikmäßige Herstellung und Vertrieb von Uhren etc.
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.10.2024 um 15.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Goethestraße 85, 10623 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.12.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 08.11.2024, 10:25 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 31.01.2025, 10:20 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
Die Insolvenzverwalterin bittet im Berichtstermin am…
36a IN 2769/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Askania AG, Rosenthaler Straße 40-41, 10178 Berlin, vertreten durch den Vorstand Leonhard Robert Müller
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 98115
- Schuldnerin -
Die Insolvenzverwalterin bittet im Berichtstermin am Freitag, 08.11.2024, 10:25 Uhr, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Abschluss eines (Unternehmens-)Kaufvertrags mit der Carl Bamberg GmbH zu einem Gesamtkaufpreis von 230.000,00 €
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.10.2024
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