Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
A.S.S. Verwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wetzlar HRB 7281
EUID
DEM1710.HRB7281
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 127/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Timm Hartwich
Rolle
Sachwalter
Adresse
Jakob-Latscha-Straße 3, 60314 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Schriftsatz Sachwalter
15.07.2024
Schriftsatz Sachwalter
20.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.S.S. Verwaltungs GmbH ist anhängig. Der Sachwalter hat mit Schriftsatz vom 15.07.2024 und 20.02.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Wetzlar hat den Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens auf 4.276,27 EUR festgesetzt. Daraus wurde eine Regelvergütung berechnet, die aufgrund der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens um 5 % gekürzt wurde. Der Sachwalter verzichtet auf einen Zuschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Die Vergütung und Auslagen wurden festgesetzt und dem Sachwalter gestattet, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Wetzlar eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 127/19: In dem Insolvenzverfahren A.S.S. Verwaltungs GmbH, Siegmund-Hiepe-Straße 2-4, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 7281), vertr. d.: 1. Timm Hartwich, Jakob-Latscha-Straße 3, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Tobias Tscherne, Jakob-Latscha-Straße 3, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden…
3 IN 127/19: In dem Insolvenzverfahren A.S.S. Verwaltungs GmbH, Siegmund-Hiepe-Straße 2-4, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 7281), vertr. d.: 1. Timm Hartwich, Jakob-Latscha-Straße 3, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), 2. Tobias Tscherne, Jakob-Latscha-Straße 3, 60314 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung wie folgt festgesetzt.
1. XXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXX Euro um 5 % vermindert zuzüglich
3. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
4. XXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
6. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.7.2024 und 20.02.2025 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Gemäß §§ 274 Abs. 1, 63 InsO i.V.m. § 12 InsVV steht dem Sachwalter eine Vergütung für die Dauer des Verfahrens zu.
Die Vergütung ist gemäß § 63 InsO, §§ 1 Abs. 1, 10, InsVV nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
Diese beträgt 4.276,27 EUR.
Daraus errechnet sich gemäß § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von
in Höhe von XXX EUR.
eine
Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. War der Sachwalter bereits als vorläufiger Sachwalter tätig wird dieser Regelsatz grundsätzlich um 25 % erhöht (vgl. BGH vom 21.07.2019 - IX ZB 70/14, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Sachwaltung - im Gegensatz zur Insolvenzverwaltung - von vornherein ein einheitlicher Regelsatz (Regelsatz zuzüglich Zuschlag) gebildet wird, der die Tätigkeiten beider Verfahrensabschnitte angemessen vergütet.
Die Regelvergütung beträgt damit XXX EUR.
Mit der vorgenannten Regelvergütung ist allerdings die Tätigkeit in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Das vorliegende Verfahren ist jedoch gemessen an den beim hiesigen Insolvenzgericht anhängigen anderen Verfahren in Bezug auf die die Anforderungen an die Verwaltung, Verfahrensdurchführung, Dauer und den Schwierigkeitsgrad als unterdurchschnittlich zu bewerten, so dass Abschläge zur Regelvergütung gerechtfertigt sind.
Der Sachwalter berücksichtigt hier einen Abschlag von 5 %.
Für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wird dieser Regelsatz von 60 % der Insolvenzverwaltervergütung grundsätzlich um einen Zuschlag von 25% erhöht (vgl. obige Ausführung).
Da hier kein Zuschlag für die vorläufige Sachwaltervergütung geltendgemacht wird, wird der geltendgemachte Abschlag von 5 % in der Gesamtschau als angemessen betrachtet.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wetzlar, 20.02.2025.
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