der Handel mit Waren und Materialien der Heiz-, Sanitär-, Lüftungs- und Kältetechnik sowie der Elektrotechnik, wie zum Beispiel Heizungs-, Sanitär- und Kälterohre sowie Lüftungskanälen und Elektrokabeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATK Handels UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.01.2023 angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Eike Edo Happe ist bestellt. Mit Beschluss vom 24.01.2025 hat das Amtsgericht Wiesbaden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage für die Teilungsmasse wurde ein Betrag von 27.017,42 € zugrunde gelegt. Der Verwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 25 % der sich aus der InsVV ergebenden Vergütung sowie einen Zuschlag von 25 %. Die Auslagen wurden gemäß Antrag des Verwalters vom 13.01.2025 festgesetzt. Dem Verwalter wird gestattet, die festgesetzten Beträge nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 285/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATK Handels UG (haftungsbeschränkt), zuletzt geschäftsansässig, Langgasse 99, 65329 Hohenstein (AG Wiesbaden , HRB 31845), vertr. d.: Thorsten Klee, (Geschäftsführer), sind die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung n…
10 IN 285/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATK Handels UG (haftungsbeschränkt), zuletzt geschäftsansässig, Langgasse 99, 65329 Hohenstein (AG Wiesbaden , HRB 31845), vertr. d.: Thorsten Klee, (Geschäftsführer), sind die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. jur. Eike Edo Happe, c/o Eckert Insolvenzrecht GbR, Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 20 52 666, Fax: 0611 36 07 618, E-Mail: Eckert-Wiesbaden@eckert.law, Internet: www.eckert.law wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.01.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 27.017,42 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Dem Insolvenzverwalter ist der gem. § 3 InsVV beantragte Zuschlag von 25 % aufgrund der erheblich erschwerten Ermittlung von Informationen zu bewilligen. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters gem. Antrag vom 13.01.2025 wird ausdrücklich verwiesen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 24.01.2025
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