Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Klaus Michel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 13188
EUID
DEM1906.HRB13188
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden - Insolvenzgericht
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Harald Silz
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
10.11.2023
Beschluss Festsetzung Vergütung
28.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klaus Michel GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Harald Silz hat am 22.01.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung beantragt. Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 10.11.2023 die Nachtragsverteilung angeordnet und nun die festgesetzten Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht, da der Gesamtbetrag unter der Veröffentlichungsgrenze liegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden eingesehen werden. Gegen die Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde oder, falls von einem Rechtspfleger getroffen, die befristete Erinnerung zu, wobei die Frist zwei Wochen ab Zustellung bzw. Verkündung beträgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 16/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klaus Michel GmbH, Marktstr. 24a, 65396 Walluf (AG Wiesbaden , HRB 13188), vertr. d.: Stephan Michel, als GF der Klaus Michel GmbH, Marktstr. 24a, 65396 Walluf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Harald Silz fü…
10 IN 16/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klaus Michel GmbH, Marktstr. 24a, 65396 Walluf (AG Wiesbaden , HRB 13188), vertr. d.: Stephan Michel, als GF der Klaus Michel GmbH, Marktstr. 24a, 65396 Walluf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Harald Silz für die durch Beschluss vom 10.11.2023 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.01.2025
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