Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ATL Systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 95221
EUID
DEM1103.HRB95221
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 326/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Kanzlei
Rechtsanwälte Roth, Klein, Gilreg & Partner
Adresse
Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
Telefon
0621/4400413
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.06.2023
Fristende Stellungnahme
17.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATL Systems GmbH ist die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 27.06.2023 angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.0
_ (bzw. im Kontext der Bekanntmachungen) sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nunmehr festgesetzt worden. Die Berechnung der Vergütung basiert auf einer Teilungsmasse in Höhe von 21.500,00 EUR, wobei die Vergütung auf 25 % festgesetzt wurde, zuzüglich eines Zuschlags von 5 % für Restrukturierungsbemühungen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 326/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATL Systems GmbH, Auf dem Brunnen 23, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 95221), vertr. d.: Johannes Herbig, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erh…
9 IN 326/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATL Systems GmbH, Auf dem Brunnen 23, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 95221), vertr. d.: Johannes Herbig, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 17.06.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 326/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATL Systems GmbH, Auf dem Brunnen 23, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 95221), vertr. d.: Johannes Herbig, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
E…
9 IN 326/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATL Systems GmbH, Auf dem Brunnen 23, 64673 Zwingenberg (AG Darmstadt, HRB 95221), vertr. d.: Johannes Herbig, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanz, c/o Rechtsanwälte Roth, Klein, Gilcher & Partner, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4400413, Fax: 0621/4400455 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 27.06.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 21.500,00 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter 5% Zuschlag für seine Bemühungen die Schuldnerin zu restrukturieren geltend.
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 kann ein entsprechender Zuschlag geltend gemacht werden. In der Gesamtschau sieht das Gericht den beantragten Zuschlag von 5% als gerechtfertigt an.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.06.2026
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