Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
techno-tool GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Otto-Hahn-Str. 11, 64719 Höchst i. Odw.
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 71213
EUID
DEM1103.HRB71213
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 119/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.02.2020
Widerspruchsfrist Forderungen
12.02.2025
Stellungnahme Vergütung
10.06.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
16.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Kunststoffverarbeitung sowie die Herstellung von Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen und das Bearbeiten von Dreh- und Frästeilen für den Anlagen- und Maschinenbau sowie der Handel mit diesen Teilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw., ist die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 17.02.2020 angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Maurer, hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen beantragt. In einer Bekanntmachung vom 27.05.2026 wurde die Beteiligung an einem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen angekündigt, wobei eine Stellungnahmefrist bis zum 10.006.2026 besteht. Ein weiterer Beschluss vom 16.06.2026 hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Bei der Berechnung wurde eine Teilungsmasse in Höhe von 805.622,06 EUR zugrunde gelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurde die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 17.02.2020 angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Insolvenzgeric…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurde die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 17.02.2020 angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Insolvenzgerichts am 16.06.2026 festgesetzt wurden. Die Festsetzung basiert auf einer Teilungsmasse von 805.622,06 EUR unter Berücksichtigung besonderer Tätigkeiten wie Betriebsfortführung und Sanierungsfinanzierung. Zudem wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Frist zur Erhebung von Widerspruch gegen diese Forderungen endete am 12.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 119/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw. (AG Darmstadt, HRB 71213), vertr. d.: Uwe Stein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten …
9 IN 119/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw. (AG Darmstadt, HRB 71213), vertr. d.: Uwe Stein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 10.06.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 119/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw. (AG Darmstadt, HRB 71213), vertr. d.: Uwe Stein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Ne…
9 IN 119/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw. (AG Darmstadt, HRB 71213), vertr. d.: Uwe Stein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.02.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 805.622,06 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil in Höhe von 25 % zu.
Die Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV zu erhöhen, wenn die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund Besonderheiten des Verfahrens von den Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Normalfall erheblich abweichen.
Im vorliegenden Fall sind aufgrund
-Betriebsfortführung
-Erhebliche arbeitsrechtliche Inanspruchnahme
-Außergewöhnliche Liquiditätsbeschaffung und Sanierungsfinanzierung
-Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
-Vorbereitung einer übertragenden Sanierung und Durchführung eines Investorenprozesses
-außergewöhnliche externe Krisensituation und vollständiger Neuplanung
zahlreiche Erhöhungskriterien gegeben.
Es wird diesbezüglich auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.05.2026 Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist eine Erhöhung der Regelvergütung um 95,40 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 119/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw. (AG Darmstadt, HRB 71213), vertr. d.: Uwe Stein, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren d…
Geschäfts-Nr. 9 IN 119/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der techno-tool GmbH, Otto-Hahn-Straße 11, 64719 Höchst/Odw. (AG Darmstadt, HRB 71213), vertr. d.: Uwe Stein, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 12.02.2025 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 15.01.2025
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