Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ATLOC Logistics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ziegelbreite 6, 84166 Adlkofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 6078
EUID
DED2404V.HRB6078
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 615/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Durchdenwald Mathias
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung
19.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Vornahme nationaler und internationaler Speditionstätigkeiten sowohl im Selbsteintritt als auch mit Hilfe fremder Transportunternehmen, ohne dabei an einen speziellen Verkehrsträger gebunden zu sein, sowie die entgeltliche Zurverfügungstellung des firmeneigenen Waschplatzes und der firmeneigenen Reparaturwerkstatt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ATLOC Logistics GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Mathias Durchdenwald, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Landshut. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Die Vergütung bemisst sich gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und § 63 InsO. Es wurde ein Zuschlag von 135 % zur Regelvergütung beantragt und gewährt, da der Betrieb während der vorläufigen Insolvenz unter Mithilfe der Geschäftsführung fortgesetzt wurde, Arbeitsverhältnisse bestanden und Auslandsbezug der Geschäfte einen erheblichen Mehraufwand verursachte. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Die Entscheidung wurde am 19.04.2024 vom Amtsgericht Landshut verkündet bzw. bekannt gemacht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 615/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATLOC Logistics GmbH, Ziegelbreite 6, 84166 A…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 615/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ATLOC Logistics GmbH, Ziegelbreite 6, 84166 Adlkofen, vertreten durch den Geschäftsführer Durchdenwald Mathias
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 6078
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.12.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersbeträgt gemäß §§ 10 i. V. m. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO 25 % aus der oben aufgeführten Regelvergütung. Dies entspricht XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 135 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Betrieb wurde während der gesamten vorläufigen Insolvenz vom vorläufigen Insolvenzverwalter unter Mithilfe der Geschäftsführung fortgesetzt und konnte im eröffneten Verfahren an einen Kaufinteressenten übertragen werden. Hinsichtlich der 33 bestehenden Arbeitsverhältnisse musste die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert und durchgeführt werden. Da die Geschäfte der Schuldnerin Auslandsbezug hatten, verursachte dies einen erheblichen Mehraufwand.
Insgesamt erscheint der geltend gemachte Bruchteil angemessen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 19.04.2024
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