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Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atmosphere GmbH in Wiesbaden ist am 29.05.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt bestellt. Später hat der Insolvenzverwalter am 19.02.2025 gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 258/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Atmosphere GmbH, Alte Schmelze 16, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31494), vertr. d.: 1. Kathrine vom Bauer, Im Westrum 5, 55294 Bodenheim, (Geschäftsführerin), ist am 29.05.2024 um 12:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstell…
10 IN 258/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Atmosphere GmbH, Alte Schmelze 16, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31494), vertr. d.: 1. Kathrine vom Bauer, Im Westrum 5, 55294 Bodenheim, (Geschäftsführerin), ist am 29.05.2024 um 12:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Kanzlei Schiebe und Collegen Insolvenzverwaltung, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131 - 61923 0, Fax: 06131 - 61923 11, E-Mail: mainz@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 29.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 258/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atmosphere GmbH, Alte Schmelze 16, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31494), vertr. d.: 1. Kathrine vom Bauer, Im Westrum 5, 55294 Bodenheim, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 19.02.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse z…
10 IN 258/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Atmosphere GmbH, Alte Schmelze 16, 65201 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 31494), vertr. d.: 1. Kathrine vom Bauer, Im Westrum 5, 55294 Bodenheim, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter am 19.02.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Wiesbaden, 03.03.2025
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