Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
August Dohrmann GmbH Bauunternehmung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Thüringen
Adresse
Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale OT Beulwitz
Handelsregister
Amtsgericht Jena HRB 200979
EUID
DEY1206.HRB200979
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 193/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.06.2026 , 11:30 Uhr
Eröffnung
01.09.2026 , 09:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.10.2026
Berichtstermin
04.11.2026 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
04.11.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Bauunternehmung und alle damit verbundenen Tätigkeiten, insbesondere Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Jena hat über den Antrag der August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg, das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am 16.06.2026 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Rombach bestellt worden. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Dohrmann GmbH Bauunternehmung ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Jena, zuständig für die Eröffnung ist das Amtsgericht Gera. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zur Sicherung des Schuldne…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Dohrmann GmbH Bauunternehmung ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Jena, zuständig für die Eröffnung ist das Amtsgericht Gera. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde am 16.06.2026 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt André Rombach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurde ein allgemeines Verfügungsverbot für die Schuldnerin erlassen, das nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam ist. Ergänzend wurde am 24.08.2026 um 10:00 Uhr den Geschäftsführern Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Drittschuldnern ist die Leistung an die Schuldnerin verboten. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Dohrmann GmbH ist am 01.09.2026 um 09:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und ein allgemeines Verfügungsverbot für die Geschäftsführer. Zum …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Dohrmann GmbH ist am 01.09.2026 um 09:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, darunter die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und ein allgemeines Verfügungsverbot für die Geschäftsführer. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Rombach bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 15.10.2026 anzumelden. Für den Berichtstermin sowie den Prüfungstermin ist der 04.11.2026 um 09:00 Uhr anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 193/26
In dem Verfahren über den Antrag d.August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, OT Beulwitz, Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale, Gz.: Personal-Nr. 2380, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: H…
8 IN 193/26
In dem Verfahren über den Antrag d.August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, OT Beulwitz, Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale, Gz.: Personal-Nr. 2380, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 712/26 RF
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 16.06.2026 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt André Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 73065-0, Telefax: 0361 7312344, Email: a.rombach@rombach-rechtsanwaelte.de.
Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 193/26
In dem Verfahren über den Antrag d. August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, OT Beulwitz, Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale, Gz.: Personal-Nr. 2380, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: …
8 IN 193/26
In dem Verfahren über den Antrag d. August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, OT Beulwitz, Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale, Gz.: Personal-Nr. 2380, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 712/26 RF
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird ergänzend Uwe Bergemann, Friedrich-Ebert-Platz 11, 07427 Schwarzburg als Geschäftsführer der Schuldnerin, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch, Waager Delle 9, 42499 Hückeswagen als Geschäftsführer der Schuldnerin und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg, Salemstraße 21, 42853 Remscheid als Geschäftsführer der Schuldnerin am 24.08.2026 um 10:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihnen allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 24.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 193/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, OT Beulwitz, Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale, Gz.: Personal-Nr. 2380, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg
Registergericht: Amtsgericht Jena Reg…
8 IN 193/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. August Dohrmann GmbH Bauunternehmung, OT Beulwitz, Am Hang 11, 07318 Saalfeld/Saale, Gz.: Personal-Nr. 2380, vertreten durch die Geschäftsführer Uwe Bergemann, Oliver Friedrich Wilhelm Mesch und Paul Wolf-Dietrich Spelsberg
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 200979
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ATN d'Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Im Zollhafen 22, 50678 Köln, Gz.: 712/26 RF
1. Das am 15.06.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2026 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt André Rombach
Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 73065-0
Telefax: 0361 7312344
Email: a.rombach@rombach-rechtsanwaelte.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 21.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 04.11.2026, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 04.11.2026, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal H5-301, 2. OG, Haus 5, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Amtsgericht Gera
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 01.09.2026
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