Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 36331
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DED3310V.HRB36331
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 819/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Florian Schott
Adresse
Regensburger Straße 346, 90480 Nürnberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
24.08.2026
Widerspruchsfrist
14.09.2026
Einwendungsfrist
09.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Softwareentwicklung - Entwicklung, Betreiben und Vertrieb von Portalsoftware - IT-Beratung (Projektleitung, Consultant) - IT-Support und Service - IT-Outsourcing CAD/CAM Engineering - Installation, Betreiben und Support von CAD/CAM Systemen - Abwicklung von Engineering Projekten - Outsourcing Personalvermittlung- und Überlassung - Personalberatung - Personalvermittlung - Personalüberlassung Rechts- und Steuerberatung sind nicht Gegenstand des Unternehmens.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
IT & Software
Subbranche
Softwareentwicklung
Nebenbranche
Personal & Zeitarbeit
Geschäftstätigkeit
Entwicklung und Vertrieb von Portalsoftware, IT-Beratung sowie Personalvermittlung und -überlassung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AURELLY TECHNOLOGIES GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 24.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 14.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AURELLY TECHNOLOGIES GmbH mit Sitz in Nürnberg ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig (Aktenzeichen IN 819/24). Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Jens Stötzner vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Rainer Gräger aus Berlin tätig. Der Insolve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AURELLY TECHNOLOGIES GmbH mit Sitz in Nürnberg ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig (Aktenzeichen IN 819/24). Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Jens Stötzner vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Rainer Gräger aus Berlin tätig. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Schott aus Nürnberg.
Im Verfahren wurden Forderungen in Höhe von 203.489,28 EUR festgestellt. Dem steht ein Massebestand von 3.277,11 EUR zur Verfügung. Die Prüfung der bis zum 24.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten die Möglichkeit, bis zum 14.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände, erfolgen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 09.11.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Die Schlussverteilung ist damit der aktuelle Verfahrensstand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwa…
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gräger Rainer, LL.M., Fasanenstraße 70, 10719 Berlin, Gz.: 275/24G01
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1. Die Prüfung der bis 24.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwa…
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gräger Rainer, LL.M., Fasanenstraße 70, 10719 Berlin, Gz.: 275/24G01
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 203.489,28 EUR steht ein Betrag von 3.277,11 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwa…
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gräger Rainer, LL.M., Fasanenstraße 70, 10719 Berlin, Gz.: 275/24G01
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 203.489,28 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 3.277,11 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwa…
IN 819/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AURELLY TECHNOLOGIES GmbH, Rothenburger Str. 245, 90439 Nürnberg, Gz.: 345.91, vertreten durch den Geschäftsführer Stötzner Jens
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 36331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gräger Rainer, LL.M., Fasanenstraße 70, 10719 Berlin, Gz.: 275/24G01
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Schott, Regensburger Straße 346, 90480 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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