Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Aurora Lichtwerke GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 9590
EUID
DED5701V.HRB9590
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 278/22
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Reus
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Prinzregentenstraße 78, 81675 München
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
08.05.2023
Gutachten Sachverständiger
11.06.2024
Bekanntmachung Entscheidung
25.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aurora Lichtwerke GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters, Rechtsanwalt Alexander Reus, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 08.05.2023 unter Anwendung des § 12a InsVV. Der vorläufige Sachwalter erhielt eine Regelvergütung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckte. Aufgrund besonderer Umstände des Verfahrens, das sich nicht mit einem durchschnittlichen Regelverfahren vergleichen lässt, wurde ein Gesamtzuschlag gewährt. Zur Prüfung der Berechnungsmasse wurde der Kassenprüfer Schultze & Braun GmbH als Sachverständiger eingesetzt, auf dessen Gutachten vom 11.06.2024 Bezug genommen wird. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 278/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aurora Lichtwerke GmbH, Industriestraße 20, 8…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 278/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Aurora Lichtwerke GmbH, Industriestraße 20, 85072 Eichstätt, vertreten durch die Geschäftsführer Cramer Thorsten und Zube Marc
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Register-Nr.: HRB 9590
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 00495-22/ju/ck/na
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Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Alexander Reus, Prinzregentenstraße 78, 81675 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 08.05.2023.
Für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters findet die Vorschrift des § 12a InsVV Anwendung:
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet.
Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.
Im Verfahren wurde der Kassenprüfer Schultze & Braun GmbH unter anderem als Sachverständiger zur Prüfung eingesetzt, ob die für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters maßgebliche Berechnungsmasse richtig berechnet wurde.
Auf das Gutachten vom 11.06.2024 wird hiermit vollumfänglich Bezug genommen.
Ausgehend von einem der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Regelvergütung gem. § 2 InsVV XXX EUR (Regelvergütung).
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beläuft sich nach § 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV auf 25 % der Vergütung des Sachwalters, was im Ergebnis 15 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV entspricht. Dies ergibt einen Betrag von XXX EUR.
Über die Verweisung des § 10 InsVV gelten die Regelungen des § 3 InsVV zu möglichen Zu- und Abschlägen auch für die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters.
Die Regelvergütung ist zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Gesamtzuschlag von XXX %.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag des Sachwalters wird Bezug genommen.
Das gegenständliche Insolvenzverfahren ist unter nahezu keinem Gesichtspunkt mit einem durchschnittlichen Regelverfahren zu vergleichen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, unter anderem vom 24.07.2003, IX ZB 607/02 festgestellt, dass nicht für jeden isoliert in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand isoliert zu entscheiden ist. Vielmehr hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Abgrenzung zum Regelverfahren zu erfolgen. Auf dieser Grundlage kann sodann über die Zuschläge als Ganzes entschieden werden. Dennoch bietet es sich an zunächst aufzuzeigen in welchen Bereichen und in welchem Umfang ein Abweichen vom Regelverfahren angezeigt ist.
[...]
Zusammenfassung:
Für die Erhöhung des Regelsatzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände entscheidend.
Im gesamten Verfahren sind externe Berater und fachkundige Dienstleister zum Einsatz gekommen, die den vorläufigen Sachwalter bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt haben.
Arbeitserleichternd ist zudem die insolvenzrechtliche Expertise auf Seiten der Eigenverwaltung zu nennen sowie die gute Zusammenarbeit mit dem Schuldnerberater zu erwähnen, die in diesem Verfahren den Mehraufwand der Sachwaltung bei der Überprüfung der Unterlagen in Grenzen hielt.
Diese Faktoren sind zuschlagsmindernd zu berücksichtigen.
Dennoch gestaltete sich das vorliegende Verfahren angesichts der Größe des Unternehmens und der schwierigen Ausgangslage bei der Suche nach möglichen Lösungsansätzen in alle Richtungen auch für die Sachwaltung sehr zeitintensiv.
Unter Berücksichtigung aller Zuschlags- und Abschlagskriterien war ein Gesamtzuschlag von XXX % ausreichend und angemessen.
An Auslagen wurde die Pauschale gemäß §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV (XXX EUR je angefangenem Monat für die Dauer der vorläufigen Sachwaltung) festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
oder bei dem
Landgericht Ingolstadt
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 25.07.2024
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