Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AUTIGRA-Vereins zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V. ist am 15.04.2025 eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 25.03.2025 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert bestellt worden. Der Verwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt, was durch Beschluss des Gerichts festgesetzt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.06.2025 anzumelden. Eine Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüfungstermin ist für den 26.06.2025 anberaumt worden. Zudem wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei Widerspruch bis zum 30.12.2025 eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 282/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, Brunnenstraße 54, 64747 Breuberg, (Vorstand), 2. Nicole…
9 IN 282/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, Brunnenstraße 54, 64747 Breuberg, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 25.03.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 194.360,66 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 100 % festgesetzt wird (Regelvergütung 25 % + Zuschlag in Höhe von 75 % der Regelvergütung nach § 2 Absatz 1 InsVV.
Vorliegend handelte es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges und umfangreiches vorläufiges Verfahren.
Der schuldnerische Verein hatte den Zweck, Menschen mit Autismus zu unterstützen. Er betrieb eine Wohngruppe für Menschen mit Behinderung. Diese Einrichtung bot einen geschützten Wohnraum sowie eine ganzheitliche Betreuung für Menschen, die im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind. Zuletzt lebten dort betreuungsbedürftige Bewohner, die rund um die Uhr begleitet und versorgt wurden. Zusätzlich bot der Verein mobile Betreuungsleistungen durch Unterstützung in dem gewohnten Umfeld der Betreuten an.
Aufgrund der Tatsache, dass der Verein bereits von Verfahrensbeginn an führungslos war, wurde ein sogenannter "starker vorläufiger Insolvenzverwalter" bestellt.
Der Betrieb wurde zunächst fortgeführt.
Trotz intensiver Bemühungen von Seiten des vorläufigen Insolvenzverwalters war eine übertragende Sanierung des Betreuungsbetriebes mangels Interessenten nicht möglich. Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte jedoch erreichen, dass sämtliche Bewohner der Wohngruppe in anderen Einrichtungen untergebracht werden konnten.
Für den Komplex "Fortführung des Betriebes (ohne massemehrenden Überschuss)" sowie "starke vorläufige Insolvenzverwaltung /Führungslosigkeit des schuldnerischen Vereins" ist der beantragte Gesamtzuschlag in Höhe von 50 % als angemessen und ausreichend anzusehen.
Für die Sanierungsbemühungen ist der geltend gemachte Zuschlag antragsgemäß zu bewilligen.
Insgesamt ergibt sich so ein Gesamtzuschlag von 75 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Absatz 1 InsVV.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 16.12.2025
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9 IN 282/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, Brunnenstraße 54, 64747 Breuberg, (Vorstand), 2. Nicole…
9 IN 282/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, Brunnenstraße 54, 64747 Breuberg, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.12.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 07.11.2025
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Geschäfts-Nr. 9 IN 282/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, Brunnenstraße 54, 64747 Breuberg, (Vorsta…
Geschäfts-Nr. 9 IN 282/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, Brunnenstraße 54, 64747 Breuberg, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.12.2025 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 25.11.2025
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Geschäfts-Nr.: 9 IN 282/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg, vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), ist am…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 282/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg, vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), ist am 25.03.2025 um 16:00 Uhr gegen den Antragsteller die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird dem Antragsteller ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Dem Antragsteller wird untersagt, Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume des Antragstellers zu betreten; der Antragsteller hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 25.03.2025
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9 IN 282/25: Über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), ist am 15.04.2025 um 12:00 U…
9 IN 282/25: Über das Vermögen des "AUTIGRA"-Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens für Menschen mit Autismus Rhein/Main/Neckar e.V., Anne-Frank-Straße 11, 64807 Dieburg (AG Darmstadt, VR 83845), vertr. d.: 1. Florina-Cristina Nuta, (Vorstand), 2. Nicole Sauerwein-Schmidt, (Vorstand), ist am 15.04.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Mirko Lehnert, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820, Fax: 06151-3968220.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da der Schuldner den Mittelpunkt seine hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.06.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 26.06.2025, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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