Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Auto-Service Reis GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 29601
Stammkapital
26.000,00 EUR
EUID
DET2210V.HRB29601
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cochem
Aktenzeichen
1 IN 70/24
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
03.02.2025 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.03.2025
Berichts- und Prüfungstermin
07.04.2025 , 10:00 Uhr
Stichtag besondere Gläubigerversammlung
30.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist Handel mit Automobilen, der Betrieb einer KFZ-Werkstatt sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Automotive & Kfz
Subbranche
Kfz-Werkstätten
Nebenbranche
Automotive & Kfz
Geschäftstätigkeit
Handel mit Automobilen und Betrieb einer KFZ-Werkstatt
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Koblenz, zuständig für die Schuldnerin mit Sitz in Zell. Rechtsanwalt Jakob Joeres von der dhpg WP RAe StB GmbH & Co.KG in Trier ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 21.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sollen Sicherungsrechte unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 07.04.2025 um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Cochem angesetzt, wo auch über die Bestellung des Verwalters sowie die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wird zunächst mündlich durchgeführt. Der Rechtsanwalt Jakob Joeres ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.03.2025 anzumelden. Ein…
Über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verfahren wird zunächst mündlich durchgeführt. Der Rechtsanwalt Jakob Joeres ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.03.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 07.04.2025 um 10:00 Uhr beim Amtsgericht Cochem angesetzt. Später wird das Verfahren auf Antrag von mündlich auf schriftlich umgestellt, wobei der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Verwalters innerhalb von zwei Wochen gegeben wird.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH ist am 03.02.2025 eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jakob Joeres. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.03.2025 anzumelden. Am 07.04.2025 fand der Berichts- und Prüfungstermin vor dem Amtsgericht Cochem statt. Im…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH ist am 03.02.2025 eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jakob Joeres. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 21.03.2025 anzumelden. Am 07.04.2025 fand der Berichts- und Prüfungstermin vor dem Amtsgericht Cochem statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben. Am 07.09.2026 wurde die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Am 05.10.2026 wurde beschlossen, dass die Verfahrenseinstellung mangels Masse unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 550,00 EUR geleistet wird; andernfalls ist die Einstellung beabsichtigt. Der Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung ist der 30.11.2026. Am 06.10.2026 wurde die Schlussverteilung angezeigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 0,00 EUR, während Insolvenzforderungen in Höhe von 75.396,36 EUR zu berücksichtigen sind. Da die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, steht die Einstellung des Verfahrens bevor, sofern kein Kostenvorschuss geleistet wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 70/24: Über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jakob Joeres, dhpg WP RAe StB…
1 IN 70/24: Über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), ist am 03.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jakob Joeres, dhpg WP RAe StB GmbH & Co.KG, Bahnhofsplatz 8, 54292 Trier, Tel.: 0651/20068530, Fax: 0651/2006859, E-Mail: trier@dhpg.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 21.03.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 07.04.2025, 10:00 Uhr, Saal 200 II.OG, Amtsgericht, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 03.02.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agcoc.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (…
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cochem, 07.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jakob J…
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jakob Joeres festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cochem eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse im Rahmen des § 207 Abs.3 InsO zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.09.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine antragsgemäße Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erstattungsfähigen Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich pauschal aus § 8 Abs. 3 InsVV (15 % der Regelvergütung im ersten, 10% im zweiten Jahr).
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 05.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (…
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 30.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 550,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Cochem, 05.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der …
1 IN 70/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Service Reis GmbH, Altlayer Bachtal 2a, 56856 Zell (AG Koblenz, HRB 29601), vertr. d.: Ali Pamuk, als GF der Auto-Service Reis GmbH, Rosenweg 11, 58710 Menden, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cochem zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jakob Joeres, dhpg WP RAe StB GmbH & Co.KG, Bahnhofsplatz 8, 54292 Trier, Tel.: 0651/20068530, Fax: 0651/2006859, E-Mail: trier@dhpg.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 0,00 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 75.396,36 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cochem, 06.10.2026
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