Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRA 1029
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Insolvenzprofil
Auto-Storm KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRA 1029
EUID
DEX1721R.HRA1029
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
51 IN 34/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Adresse
Schwedekai 1, 24103 Kiel
Termine & Fristen
Aufhebung
02.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Storm KG ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, die Registernummer lautet HRA 1029 OL. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Jan Peter Heinrich Storm vertreten. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber bestellt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 34/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Auto-Storm KG, Burgtorstraße 5 - 15, 23758 Oldenburg in Holstein,
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Peter Heinrich Storm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 1029 OL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, …
51 IN 34/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Auto-Storm KG, Burgtorstraße 5 - 15, 23758 Oldenburg in Holstein,
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Peter Heinrich Storm
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 1029 OL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalter -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 02.10.2026
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