Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Auto-Team Zenke RS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 136390
EUID
DEK1101.HRB136390
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 1/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalterin
04.02.2020
Anzeige Masseunzulänglichkeit
05.02.2020
Prüfungstermin
07.10.2024
Stellungnahmefrist
03.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Autohandels von Neu- und Gebrauchtwagen, der An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art, die Reparatur und Wartung jeglicher Personenkraftwagen und Kleintransporter, die Vermittlung von Leasing-Finanzierungs- und Versicherungsaufträgen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, die Vermietung von Fahrzeugen sowie die Durchführung von Leasinggeschäften und der Im- und Export von Kraftfahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Team Zenke RS GmbH ist die Insolvenzverwalterin am 05.02.2020 mit der Anzeige einer Masseunzulänglichkeit gemäß §§ 208 ff. InsO an das Gericht eingegangen. Infolgedessen ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist die Einstellung des Verfahrens vorgesehen. Die Beteiligten erhalten die Gelegenheit, sich bis zum 03.06.2025 schriftlich zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und zur geplanten Einstellung des Verfahrens, zur Schlussrechnung sowie zum vorläufig eingereichten Schlussverzeichnis zu Stellung zu nehmen. Die Unterlagen liegen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg zur Einsicht aus. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind bereits festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Team Zenke RS GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, übt ihr Amt seit dem 04.02.2020 aus. Am 05.02.2020 hat die Verwalterin die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten un…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Team Zenke RS GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, übt ihr Amt seit dem 04.02.2020 aus. Am 05.02.2020 hat die Verwalterin die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten unzulässig wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Der Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen war der 07.10.2024. Die Vergütung der Verwalterin wurde durch Beschluss vom 04.04.2025 festgesetzt. Das Verfahren ist aufgrund der Masseunzulänglichkeit mit der Möglichkeit der Einstellung durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder vorzeitige Beendigung verbunden. Bis zum 03.06.2025 hatten die Beteiligten Gelegenheit, zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis Stellung zu nehmen. Die Schlussverteilung soll stattfinden; hierzu steht ein Betrag von 49.468,26 EUR zur Verfügung, während teilnehmende Forderungen in Höhe von 262.841,82 EUR verzeichnet sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüsch und Frau Nicole St…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüsch und Frau Nicole Stutz
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Neuer Wall 25, 20354 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 04.02.2020 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 57.879,56 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beträgt unter Berücksichtigung von 18 Gläubigern EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 125 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.10.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 1/20
Amtsgericht Hamburg, 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüsch und Frau Nicole St…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüsch und Frau Nicole Stutz
ist am 05.02.2020 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
03.06.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
¿ zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
¿ zur Schlussrechnung der Verwalterin;
¿ zu dem vorsorglich eingereichten Schlussverzeichnis der bei einer Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 niedergelegt.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 1/20
Amtsgericht Hamburg, 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüschg und Frau Nicole S…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüschg und Frau Nicole Stutz
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 262.841,82 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 49.468,26 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung der (vorläufigen) Insolvenzverwalterin sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten..
67a IN 1/20
Amtsgericht Hamburg, 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüsch und Frau Nicole St…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 1/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136390 eingetragenen Auto-Team Zenke RS GmbH, Osdorfer Landstraße 186, 22549 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Rüsch und Frau Nicole Stutz
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.10.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 1/20
Amtsgericht Hamburg, 15.08.2024
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