Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 65994
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
nhb studios Düsseldorf GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 65994
EUID
DER1101.HRB65994
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 30/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.01.2025 , 18:51 Uhr
Eröffnung
04.04.2025 , 13:43 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.06.2025
Niederlegung Unterlagen
11.06.2025
Berichtstermin
01.07.2025 , 10:10 Uhr
Prüfungstermin
01.07.2025 , 10:10 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von audiovisuellen Produkten sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und die Vertonung, Synchronisation und Tonmischung für Werbe- und Musikproduktionen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 04.04.2025 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nhb studios Düsseldorf GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Antrag der Schuldnerin vom 29.01.2025. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Büttner ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2025 anzumelden. Die Unterlagen zur Einsicht liegen ab dem 11.06.2025 auf der Geschäftsstelle des Gerichts nieder. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich Berichtstermin und Prüfungstermin ist, findet am 01.07.2025 statt. In diesem Termin werden unter anderem über die Bestätigung des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und den Fortgang des Verfahrens beschlossen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nhb studios Düsseldorf GmbH ist am 04.04.2025 um 13:43 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 29.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 30.01.2025 um 18:51 Uhr vorläufige…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nhb studios Düsseldorf GmbH ist am 04.04.2025 um 13:43 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin, der am 29.01.2025 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 30.01.2025 um 18:51 Uhr vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Joachim Büttner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im eröffneten Verfahren ist ebenfalls Rechtsanwalt Joachim Büttner als Insolvenzverwalter ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2025 anzumelden. Die Unterlagen zur Einsicht liegen ab dem 11.06.2025 nieder. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Dienstag, den 01.07.2025 um 10:10 Uhr im Amtsgericht Hamburg angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 30/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65994 eingetragenen nhb studios Düsseldorf GmbH, ehemals: Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf, frühere Anschrift: Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 30/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65994 eingetragenen nhb studios Düsseldorf GmbH, ehemals: Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf, frühere Anschrift: Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Matthias Rewig und Herrn Michael Werner Vitzthum
Geschäftszweig: Die Herstellung von audiovisuellen Produkten sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und die Vertonung etc.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 04.04.2025, um 13:43 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.06.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 01.07.2025, 10:10 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 30/25
Amtsgericht Hamburg, 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 30/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65994 eingetragenen nhb studios Düsseldorf GmbH, Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Matthias Rewig und Herr…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 30/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65994 eingetragenen nhb studios Düsseldorf GmbH, Grünstraße 8, 40212 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Matthias Rewig und Herrn Michael Werner Vitzthum
Geschäftszweig: Die Herstellung von audiovisuellen Produkten sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und die Vertonung etc.
ist am 30.01.2025, um 18:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67g IN 30/25
Amtsgericht Hamburg, 30.01.2025
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