Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohandel Kästorf GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Hauptstraße 29 a, 38518 Gifhorn
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 208633
EUID
DEP2408.HRB208633
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 50/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
18.03.2026
Bekanntmachung Stellungnahmefrist
25.03.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
13.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben einer Kfz-Werkstatt und von Kfz-Handel
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohandel Kästorf GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Gifhorn am 13.05.2026 die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, festgesetzt. Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen wurde mit Schriftsatz vom 18.03.2026 gestellt. Als Berechnungsmasse wurde ein Betrag von 744.778,55 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung. Zudem wurden Erhöhungen um insgesamt 40 % gewährt, die sich aus 25 % für die Betriebsfortführung und 20 % für Sanierungsbemühungen zusammensetzten, wobei der Insolvenzverwalter die Zuschläge auf 40 % reduziert hatte. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung wurde unter Berücksichtigung eines Überschusses von 52.624,07 EUR angepasst, was zu einer effektiven Quote von 22,25 % für diese Tätigkeit führte. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Eine frühere Bekanntmachung vom 25.03.2026 hatte die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag innerhalb von zwei Wochen aufgefordert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 50/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohandel Kästorf GmbH vertr. d. d. GF, Hauptstraße 29 a, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 208633), vertr. d.: Stefanie Meyer, Edderwiesen 12, 30916 Isernhagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der…
35 IN 50/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohandel Kästorf GmbH vertr. d. d. GF, Hauptstraße 29 a, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 208633), vertr. d.: Stefanie Meyer, Edderwiesen 12, 30916 Isernhagen, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 25.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 50/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohandel Kästorf GmbH vertr. d. d. GF, Hauptstraße 29 a, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 208633), vertr. d.: Stefanie Meyer, Edderwiesen 12, 30916 Isernhagen, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwal…
35 IN 50/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohandel Kästorf GmbH vertr. d. d. GF, Hauptstraße 29 a, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 208633), vertr. d.: Stefanie Meyer, Edderwiesen 12, 30916 Isernhagen, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.03.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 744.778,55 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 40 % geltend gemacht.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf
* Betriebsfortführung 25 %
* Sanierungsbemühungen 20 %
Der Insolvenzverwalter reduziert den in Anschlag gebrachten Zuschlag unter Berücksichtigung der durchgeführten Tätigkeiten sowie etwaiger möglicher Überschneidungen im Wege der Gesamtschau auf 40 %.
Dem Antrag war in voller Höhe stattzugeben.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag vom 18.03.2026 verwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach nachvollziehbar und begründet. Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist vollumfänglich stattzugeben.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 52.624,07 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 22,25 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 13.05.2026
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