Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 3648
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Autohaus Klinkenberg GmbH & Co.KG
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4Aktuell
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRA 3648
EUID
DER3208.HRA3648
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
95 IN 115/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
02.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Klinkenberg GmbH & Co.KG ist aufgehoben worden. Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten. Vorsorglich wird eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner hinsichtlich der Aufhebung der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG und hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die Frist für die Einlegung beider Rechtsmittel beträgt zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 115/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA 3648 eingetragenen Autohaus Klinkenberg GmbH & Co.KG, August-Lepper-Str. 1, 53604 Bad Honnef, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Hande…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 95 IN 115/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRA 3648 eingetragenen Autohaus Klinkenberg GmbH & Co.KG, August-Lepper-Str. 1, 53604 Bad Honnef, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 6664 eingetragene Klinkenberg GmbH, August-Lepper-Str. 1, 53604 Bad Honnef, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Klinkenberg, August-Lepper-Str. 1, 53604 Bad Honnef und Mario Lehnert, August-Lepper-Str. 1- 12, 53604 Bad Honnef
wird das Insolvenzverfahren nach Durchführung aufgehoben.
Hinsichtlich des Insolvenzanderkontos und etwaiger, aus der Durchführung der Steuerveranlagung aller Steuerarten bis zur Aufhebung des Verfahrens entstehender bzw. entstandener Erstattungsansprüche des laufenden Kalenderjahres sowie aller früheren Veranlagungszeiträume gegen das Finanzamt bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten.
Vorsorglich wird diesbezüglich die Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Bonn schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
95 IN 115/17
Amtsgericht Bonn, 02.10.2026
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