Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Weiss GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hainbachstraße 84, 76829 Landau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 1358
EUID
DET3304V.HRB1358
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 16/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341-144831
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.01.2025 , 09:00 Uhr
Eröffnung
01.04.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.06.2025
Berichtstermin
01.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Auto-Verkaufs-Geschäften (FIAT-Händler) und Motorradverkaufsgeschäften mit angeschlossener Kfz- Werkstatt und Kundendienst sowie die Tätigkeit als Versicherungsvermittler und produktakzessorischer Versicherungsvermittler.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz ernannt. Der Schuldnerin wurde die Verfügungsbefugnis entzogen. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 02.06.2025 anzumelden. Ein schriftlicher Prüfungstermin ist für den 01.07.2025 angesetzt, bis zu dem Widersprüche und Anträge einzureichen sind. Die Insolvenztabelle wird am 12.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Masseunzulänglichkeit angezeigt, woraufhin Vollstreckungen unzulässig wurden. Zudem wurde einem Vorschuss auf die Vergütung des Verwalters genehmigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH ist am 01.04.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz ernannt. Der Schuldnerin ist die Verfügung und Verwaltung über ihr Vermögen verboten. Die Gläubiger wurden…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH ist am 01.04.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz ernannt. Der Schuldnerin ist die Verfügung und Verwaltung über ihr Vermögen verboten. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 02.06.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Als Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin wurde der 01.07.2025 festgelegt. Die Insolvenztabelle wird am 12.06.2025 zur Einsicht niedergelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 13.05.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Zudem wurde einem Antrag des Verwalters auf Entnahme eines weiteren Vorschusses auf Vergütung und Auslagen stattgegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz ernannt. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet und ein vorläufiger Verwalter bestellt worden. Die Frist z…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Hanz ernannt. Zuvor waren bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet und ein vorläufiger Verwalter bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 02.06.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.07.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 27,16 % gewährt wurde. Zudem wurden Vorschüsse auf die Vergütung genehmigt und Masseverbindlichkeiten aufgrund von Unzulänglichkeit der Masse gemeldet. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der laufenden Abwicklung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
20.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensb…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
20.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
aus der Insolvenzmasse einen weiteren Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v.
XXX EUR
(i. W.: XXX EUR)
entnimmt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2025 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an.
Die Berechnung des Vorschusses basiert auf der von dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 27.02.2026 erstellten fiktiven Vergütungsberechnung.
Die Berücksichtigung der Zuschläge stellt lediglich eine vorläufige Einschätzung dar. Die endgültige Höhe der Zuschläge ergibt sich erst durch die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 16/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Her…
Aktenzeichen: 3 IN 16/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 13.05.2025) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 26.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 16/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertr. d.: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidu…
3 IN 16/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertr. d.: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
03.02.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verf…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
03.02.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht Wagner am 03.02.2025 beschlossen:
Es wird in Ergänzung des Beschlusses vom 27.01.2025 - vorl. Verwalter C. Hanz - angeordnet, dass folgende Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend:
Alfa Romeo Stevio, LD-W- 800, Fzg Nr: ZARPAHDX3M7D13907,
Hebebühne Stahlgruber RAV 212 NC Nr: 10532748 Mietkauf über HW Leasing GmbH
Kopierer Canon 525i Cassette Feeding Unit Ar 1 mit Unterschrank Mietvertrag über kks Leasing
Trockeneisstrahlanlage IC-022 evo Leasing über abc finance
Fahrrad Kalkhoff ENTICE 5. B Season NR: AV23411193 geleast
Fahrrad Kalkhoff Endeavor 5.B Season. Nr : AV23611831 geleast
Weiter wird angeordnet, dass Zahlungen von Drittschuldnern auf im Debet befindliche Konten der Schuldnerin nicht verrechnet werden dürfen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
17.02.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verf…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
17.02.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 27.1.2025 um 9:00 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
Der vorl. Verwalter wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zugunsten der Lieferanten und Dienstleister, siehe hierzu die in der Aufstellung vom 6.2.2025, zu begründen.
Blitz & Blank Gebäudereinigung 76726 Germersheim, Donnergasse 7 kasia-franke@live.de
Loco-Soft Vertriebs GmbH 51789 Lindlar, Schlosserstraße 33 vertrieb@loco-soft.de Nutzungsvertrag Nr 33121
Bauer & Schäfer 74072 Heilbronn, Cäcilienstraße 60 d.bauer@bauer-und-schaefer.de
Blache GmbH &Co KG 76689 Karlsdorf, An der Güterhalle 1 info@textilmietservice-blache.de KD 13507/ 34440
CG CAR-GARANTIE,VERSICHERUNGS-AG 79111 Freiburg, Gündlinger Straße 12 info@cargarantie.com HD Nr 226708-00/9
Deutsche Automobil Treuhand GmbH 73760 Ostfildern, Hellmuth-Hirth-Str. 1 zentrale@dat.de Kd Nr 1040773
Egalite, Lackirerei 76829 Landau, Horststrasse 13 info@lackiererei-egalite.de Kd.Nr. 40218
EnergieSüdwest Netz GmbH 76829 Landau, Industriestraße 18 kundencenter@energie-suedwest.de KD 1109238 Gas, Wasser, Strom
FREICON GmbH & Co.KG 79268 Bötzingen, Frohmattenstr. 25 ar.freicon@valsoftcorp.com KD C18459
Dieter Grossglaus Autolackiererei 76870 Kandel, Industriestraße 2 sternela@live.de
Gillet, Baumarkt GmbH 76829 Landau, Gilletstraße 3 hagebaumarkt@mygillet.de Kd NR. 101126
Handwerkskammer der Pfalz 67655 Kaiserslautern, Am Altenhof 15 info@hwk-pfalz.de 5747651,00
IONOS SE 56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57 www.ionos.de/hilfe KD Nr 1943749
KKS,KEMMLER KOPIER SYSTEME GMBH 67657 KAISERSLAUTERN, Europaallee 22 info@kks-kl.com Vertrags Nr 37902
MOBILE DE GMBH 14532 Kleinmachnow. Albert-Einstein-Ring 26 service@team.mobile.de Kd Nr 523907
Karlheinz Reeg Schilder Reeg 76829 Landau, An der Kreuzmühle 3 reeg-landau@t-online.de
Germania Sicherheitstechnik GmbH 65239 Hochheim Königsberger Ring 2 info@germania-st.de KD Nr 10034
J. Scharfe Dienstleistungen e.K. 76829 Landau, Industriestraße 13, mbe0075@mbe.de kd 0001762313
BGHM, Berufsgenossenschaft Holz und Metall 55027 Mainz, Postfach 37 80 mitgliederservice@bghm.de 8811 9746 0391 001(07313)
TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH 51105 Köln, Am Grauen Stein buha-pfalz@de.tuv.com KD 1463276
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 27.01.2025 bestehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
01.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensb…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
01.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
wird heute, am 01.04.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstraße 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
Der Schuldnerin wird die Verfügung und Verwaltung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.
Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) ihre Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 02.06.2025.
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 01.07.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde. Anhängigmachung, Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme oder den Abschluss eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts am 12.06.2025 zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Anmeldungen, die nach der Anmeldefrist, aber vor dem schriftlichen Prüfungstermin erfolgen, werden mitgeprüft, falls bis zum Prüfungsstichtag kein schriftlicher Widerspruch vorliegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Verfahren erfolgen unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Landau in der Pfalz ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
27.01.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (G…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 16/25
27.01.2025
In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358),
vertreten durch:
Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Oliver Schindeldecker, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz,
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht Wagner am 27.1.2025
beschlossen:
Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 27.1.2025, 9:00 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr
Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
bestellt.
2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung
wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.
4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.
Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),
vorzulegen.
D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).
11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
76825 Landau in der Pfalz, den 27.01.2025
Amtsgericht-Insolvenzgericht
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 16/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertr. d.: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian…
3 IN 16/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Weiss GmbH, Hainbachstraße 84, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 1358), vertr. d.: Michael Weiss, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
xxx
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
xxx
EUR
Zuschlag der Regelvergütung in Höhe von 27,16 %
xxx
EUR
Auslagen zuzüglich
xxx
EUR
Umsatzsteuer insgesamt in Höhe von 19 %
xxx
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 27.08.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
xxx EUR zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Höhe der Berechnungsgrundlage waren, wie der Insolvenzverwalter bereits richtig begründet hat, die Ab- und Aussonderungsrechte zu berücksichtigen, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter erheblich mit diesen befasst hat. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
II.
1. Mit Antrag vom 27.08.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung des 1,12-fachen Regelsatzes. Es wurden Erhöhungstatbestände für die Betriebsfortführung (62 %), für die Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen (15 %) sowie mit der Befassung von Aussonderungsrechten (10 %) geltend gemacht.
Zur Begründung nimmt der Insolvenzverwalter auf sein bereits erstelltes Gutachten vom 27.03.2025 sowie auf seinen Bericht vom 24.06.2025 Bezug. Seiner Ansicht nach hatte er im vorliegenden Fall einen erheblichen Mehraufwand in der Betriebsfortführung und den Arbeitsrechtlichen sowie aussonderungsrechtlichen Fragen. Zur weiteren Ausführung wird auf seinen Antrag Bezug genommen.
Bei dem Unternehmen handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um ein Unternehmen, dass man in die Kategorie "Kleinunternehmen" fassen kann. Darauf deutet § 267 Abs. 1 HGB hin. Dies ist im Verlauf der Begründung zu beachten.
Nach § 3 Abs. 1 b) ist ein Zuschlag insbesondere dann festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortführt und die Insolvenzmasse nicht entsprechend größer wird. Dies ist im vorliegend Fall nicht gegeben. Zwar mag der Insolvenzverwalter das Unternehmen durch seine Tätigkeit fortgeführt haben, allerdings wächst die Masse deutlich an (xxx Euro Überschuss).
Die damit einhergehende höhere Berechnungsgrundlage führt bereits zu einer höheren Regelvergütung und bedarf daher grundsätzlich keinem oder lediglich eines geringen Zuschlags. In einem Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegeolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19). Im hiesigen Fall hat der Insolvenzverwalter bereits bei dem Punkt Betriebsfortführung nach einer entsprechenden Vergleichsberechnung einen hohen Zuschlag in Höhe von 62 % beantragt. Das dies nach Ansicht des Gerichts deutlich zu hoch angesetzt ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin jahrelang die Dienste des Steuerbüros Bauer & Schäfer (Bl. 5 d. Akte) in Anspruch genommen hat. Das Steuerbüro hat das Unternehmen steuerlich sowie buchhalterisch betreut. Bei Übernahme des Verfahrens lagen dem vorläufigen Insolvenzverwalter aktuelle Bilanzen bis zum 31.12.2023 sowie weitere Finanzierungspläne und Aufstellungen vor. Die letzte Bilanz wurde am 16.08.2024 von dem genannten Steuerbüro fertiggestellt (Bl. 41 d. Akte). Es ist daher festzustellen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bei einem in finanzieller Schieflage geratetenem Unternehmen, schnell und geordnete Unterlagen und Belege überlassen bekommen hat. Dies führt zu einer deutlichen
Arbeitserleichterung und ihm ist an dieser Stelle kein erhebelicher Mehraufwand entstanden.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 27.01.2025 ebenfalls als Sachverständiger bestellt wurde. Während seiner Tätigkeit als Sachverständiger hat er sich ebenfalls nicht unerheblich in das Verfahren eingearbeitet, und auch schon bei der Erstellung des Gutachtens Vorarbeit für die Erstellung des Berichts geleistet. Dies ist insbesondere aus der Berechnungsübersicht seines Vergütungsantrags vom 27.03.2025 (Bl. 179 d. Akte) ersichtlich, und auch, wenn man das Gutachten mit dem Bericht abgleicht. Bereits in der Funktion als Sachverständiger hat er sich beispielsweise in die Finanzierungs- und Leasingsverträge eingelesen, was zu einer nicht unerheblichen Arbeitserleichterung bei seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat.
Des Weiteren hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter, wie bereits in seinem
Vergütungsantrag teilweise geschildert, die Zuhilfnahme von Beratungen, Gutachten und Vertragsausarbeitungen durch Rechtsanwälte (eigene Sozietät) und Sachverständige deligiert. Diese Tätigkeiten, die aus der Masse bezahlt wurden, haben seine eigene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter reduziert.
Zudem kommt das Landgericht Hannover mit dem Beschluss vom 29.09.2023 - 20 T 8-23 zu dem Ergebnis: Ein Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Beauftragung eines Dienstleisters, an welchem er selbst wirtschaftlich beteiligt ist, dem Insolvenzgericht gegenüber unaufgefordert anzuzeigen. Die Anzeige muss so rechtzeitig erfolgen, dass das Insolvenzgericht noch vor der Auftragserteilung die Rechtmäßigkeit prüfen kann. Verletzt der Insolvenzverwalter diese Pflicht, kommt eine Kürzung der Vergütung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn durch die Beauftragung der Insolvenzmasse kein Schaden entstanden ist.
Der Insolvenzverwalter gibt erst in seinem Vergütungsantrag selbst an, dass er Rechtsanwälte aus der eigenen Sozietät beauftragt hat und die deligierten Leistungen aus der Insolvenzmasse beglichen wurden.
Nicht selten erfährt das Insolvenzgericht erst durch Zwischenberichte oder im Rahmen der Schlußrechnungsprüfung, daß der Insolvenzverwalter externe Dienstleister beauftragt hat, an welchen er selbst wirtschaftlich beteiligt ist. Häufigste Fälle sind die Beauftragung der eigenen Anwaltskanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft, bei welcher der Insolvenzverwalter Gesellschafter ist. Der BGH hatte bereits 1991 (BGHZ 113, 262 = NJW 1991, 982) klargestellt, daß der Insolvenzverwalter eine solche Beauftragung vorab anzeigen muß. Er muß dabei auch
die eigene wirtschaftliche Beteiligung anzeigen, damit das Insolvenzgericht eine mögliche Interessenkollision prüfen und ausschließen kann und damit sichergestellt ist, daß nicht zum Schaden der Insolvenzmasse gehandelt wird (vergleiche Keller, NZI 2024).
Unter Gesamtbetrachtung wird zurzeit jedoch von einem zusätzlichem Abschlag abgesehen.
Das Unternehmen hatte bei Stellung des Insolvenzantrags 23 Mitarbeiter, darunter 4 Auszubildende, beschäftigt. demnach befand sich die Unternehmensgröße damals im Bereich der 20 Mitarbeiter. Nach dem BGH rechtfertigt die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Ein Zuschlag setzt nach § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV voraus, daß die mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung zusammenhängenden Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Unterhalb der Schwelle von 20 Arbeitnehmern ist die zusätzliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters unerheblich und mit der Regelvergütung
abgegolten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 zu Sozialplanverhandlungen; vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 9 zur Insolvenzgeldvorfinanzierung). Daraus folgt noch nicht, daß die Insolvenzgeldvorfinanzierung ab dieser Schwelle ohne weiteres zu einem erheblichen, einen Zuschlag rechtfertigenden Mehraufwand des Insolvenzverwalters führt. Bei einer Zahl von 42 betroffenen Arbeitnehmern liegt jedoch ein solcher Mehraufwand angesichts der notwendigen Arbeitsabläufe bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung nahe (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18, Begründung Rn. 27 ; dazu auch Keller, NZI 2020, 88).
Die Angelegenheiten hinsichtlich der Insolvenzvorfinanzierung und Kündigungen entspricht nach Ansicht des Gerichts noch dem Normalfall, der durch die Regelvergütung abgegolten wird, insbesondere aufgrund des unproblematischen und harmonischen Klimas, die zu einer schnellen Lösung und damit einer Arbeitserleichterung für den vorläufigen Insolvenzverwalter führten. Zudem lagen nach den Angaben im Insolvenzantrag keine Lohn- und Sozialversicherungsrückstände bei Übernahme des Amtes vor (Bl. 6 d. Akte).
Für die Befassung mit den Aussonderungsrechten hat der Insolvenzverwalter einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 10 % beantragt.
Die alleinige Befassung mit Aussonderungsrechten rechtfertigt grundsätzlich noch keinen Anspruch auf die Festsetzung eines Zuschlags, insbesondere nicht, wenn die Berechnungsgrundlage bereits dadurch erhöht worden ist, hier um xxx Euro.
Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütung für den aus der erheblichen Befassung mit einem Vermögensgegenstand entstandenen Aufwand erhält, weil die Berechnungsgrundlage um den Wert des Aus- oder Absonderungsrechts erhöht worden ist, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergütete Tätigkeiten nicht herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort, richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem durch die Betriebsfortführung veranlaßten zusätzlichen Aufwand; ein Mindestzuschlag (etwa in Höhe von 25 %) besteht nicht (BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19; NZI 2021, 831 = ZIP 2021, 1555; eingehend dazu Keller, NZI 2021, 816).
Im hiesigen Fall ist daher kein gesonderter Zuschlag für die Befassung mit
Aussonderungsrechten gerechtfertigt.
Die Gläubiger sowie der Schuldner wurden angehört. Sie haben sich nicht geäußert.
Nach Abwägung und Gesamtbewertung durch das Gericht wird ein Zuschlag in Höhe von 35 %, der sich nach Vergleichsberechnung auf 27,16 % reduziert, für angemessen erachtet. Folglich kann die geltend gemachte vorläufige Insolvenzverwaltervergütung nicht in der beantragten Höhe festegsetzt werden. Es wird insbesondere erneut auf den Beschluss des BGH vom 10.06.2021 - IX ZB 51/19 Bezug genommen. Für die Festsetzung des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Der Tatrichter hat die Höhe des Gesamtzu- oder Gesamtabschlags danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt xxx EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt xxx EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von xxx EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 27,16 % ergibt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 12.08.2026
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