Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schaffhausen Str. 111, 72072 Tübingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 381292
EUID
DEB8534.HRA381292
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 98/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff
Rolle
Sachwalter
Adresse
Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
27.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch die AM Beteiligungs UG, ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 381292). Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB in Freiburg. Im Verfahrensverlauf wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Stefan Greulich, Volkswagen Bank GmbH) sowie für den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff festgesetzt. Die Forderungen in Höhe von 3.638.302,32 EUR stehen Massemitteln gegenüber. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligtene konnten bis einschließlich 27.12.2024 Einwendungen erheben. Die Durchführung des Schlusstermins und die Prüfung sind abgeschlossen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Dabei steht den Forderungen ein Massebestand von ca. 2.139.343,45 EUR gegenüber, wovon vorrangig die Verfahrenskosten zu begleichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier…
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 381292
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Wilhelmstraße 1b, 79098 Freiburg, Gz.: 000060-19
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Stefan Greulich wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.12.2023.Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.12.2023. Das Mitglied wurde mit Beschluss vom 01.04.2019 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 30.07.2019 wurden die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zu Mitgliedern des endgültigen Gläubigerausschusses bestellt.Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 89,00 EUR. Der Stundensatz ist aufgrund der Sachkunde des Mitglieds als Diplom-Betriebswirt und selbstständiger Unternehmer / Geschäftsführer sowie der Größe des Unternehmens angemessen. Die Stundenzahl ist nicht zu beanstanden.
Für 15 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.335,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier…
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 381292
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Wilhelmstraße 1b, 79098 Freiburg, Gz.: 000060-19
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.638.302,32 EUR steht ein Betrag von ca. 1.874.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier…
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 381292
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Wilhelmstraße 1b, 79098 Freiburg, Gz.: 000060-19
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Volkswagen Bank GmbH, vertr. durch Frank Matthes wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 06.11.2023. Das Mitglied wurde mit Beschluss vom 18.04.2019 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. In der Gläubigerversammlung vom 30.07.2019 wurden die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zu Mitgliedern des endgültigen Gläubigerausschusses bestellt.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der Stundensatz ist aufgrund der Sachkunde des Mitglieds und der Größe des Unternehmens angemessen. Die Stundenzahl ist nicht zubeanstanden.
Für 20 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier…
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 381292
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Wilhelmstraße 1b, 79098 Freiburg, Gz.: 000060-19
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Poff, Eisenbahnstraße 1, 72072 Tübingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 21.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem vom Sachverständigen errechneten Vermögenswert in Höhe von 3.712.680,41 EUR auszugehen. Dennoch war die Vergütung insgesamt antragsgemäß festzusetzen, da bis zum Abschluss des Verfahrens eine erhöhte Auslagenpauschale hätte beantragt werden können.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Sachwalter war ein Zuschlag über 50% der Regelvergütung (30% der Sachwaltervergütung), somit in Höhe von BETRAG EUR für die Begleitung der Betriebsfortführung und der übertragenden Sanierung festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandene Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR war festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Zustellkosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier…
25 IN 98/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Wetzel UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (ehemals Autohaus Wetzel GmbH & Co. KG), vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AM Beteiligungs UG, Schaffhausenstraße 111, 72072 Tübingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Axel Maier
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 381292
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAISER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Wilhelmstraße 1b, 79098 Freiburg, Gz.: 000060-19
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Eigenverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.12.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Tübingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 3.638.302,32 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 2.139.343,45 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 29.10.2024
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