Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Automobile Wörfel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Kuhsteige 2, 71154 Nufringen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 244169
EUID
DEB8534.HRB244169
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 1075/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank Raff
Adresse
Olgastraße 33, 70182 Stuttgart
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
03.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie Vermittlung von Kraftfahrzeugen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Automobile Wörfel GmbH ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Gelegenheit bis einschließlich 03.03.2025, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen oder Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.453,60 EUR steht kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Raff sind bereits festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1075/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Automobile Wörfel GmbH, Kuhsteige 2, 71154 Nufringen, vertreten durch die Gesellschafterinnen Gisela Marquardt, Kornelia Weber und Günter Wörfel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollm…
9 IN 1075/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Automobile Wörfel GmbH, Kuhsteige 2, 71154 Nufringen, vertreten durch die Gesellschafterinnen Gisela Marquardt, Kornelia Weber und Günter Wörfel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hirt + Teufel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, Gz.: 56740/20 SH50
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.03.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 24.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1075/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Automobile Wörfel GmbH, Kuhsteige 2, 71154 Nufringen, vertreten durch die Gesellschafterinnen Gisela Marquardt, Kornelia Weber und Günter Wörfel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollm…
9 IN 1075/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Automobile Wörfel GmbH, Kuhsteige 2, 71154 Nufringen, vertreten durch die Gesellschafterinnen Gisela Marquardt, Kornelia Weber und Günter Wörfel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hirt + Teufel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, Gz.: 56740/20 SH50
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 3.453,60 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 24.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 1075/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Automobile Wörfel GmbH, Kuhsteige 2, 71154 Nufringen, vertreten durch die Gesellschafterinnen Gisela Marquardt, Kornelia Weber und Günter Wörfel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollm…
9 IN 1075/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Automobile Wörfel GmbH, Kuhsteige 2, 71154 Nufringen, vertreten durch die Gesellschafterinnen Gisela Marquardt, Kornelia Weber und Günter Wörfel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 244169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hirt + Teufel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, Gz.: 56740/20 SH50
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Frank Raff, Olgastraße 33, 70182 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 0,00 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß § 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellauslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 24.01.2025
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