Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autoverleih MAIER GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 3366
EUID
DED3410V.HRB3366
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
102 IN 279/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Kassenprüfung
12.02.2018
Besprechung
27.11.2024
Gläubigerausschusssitzung
08.12.2024
Besprechung
16.01.2025
Gläubigerausschusssitzung
17.03.2025
Gläubigerausschusssitzung
14.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autoverleih MAIER GmbH in Regensburg ist eröffnet. Gegenstand dieses Beschlusses ist die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Die Vergütung wird basierend auf dem beantragten Zeitaufwand festgesetzt. Für das Mitglied M & B Automobile GbR wurden 7,7 Stunden für Sitzungen und Prüfungen abgerechnet. Die Bundesagentur für Arbeit hat einen Zeitaufwand von 3,67 Stunden geltend gemacht. Das Mitglied Autohaus J.B. Lell e.K. hat 5,5 Stunden abgerechnet. Die Vergütungssätze wurden als angemessen erachtet, wobei die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzugefügt wurde. Der Beschluss erging am 07.08.2026 durch das Amtsgericht Regensburg.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
102 IN 279/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autoverleih MAIER GmbH, Margaretenstraße …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
102 IN 279/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autoverleih MAIER GmbH, Margaretenstraße 8, 93047 Regensburg, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Lell Marianne und den Geschäftsführer Lell Josef Bernhard
- Schuldnerin -
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Beschluss
1. Die Vergütung der M & B Automobile GbR, Steinweg 20, 93059 Regensburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich G. Neumann, Dr. Gessler-Str. 16 a, 93051 Regensburg für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
xxx EUR
2. Die Vergütung der Bundesagentur für Arbeit, Galgenbergstr. 24, 93053 Regnsburg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
xxx EUR
3. Die Vergütung der Autohaus J.B. Lell e.K., ehemals Industriestraße 18, 92421 Schwandorf, vertreten durch Rechtsanwältin Johanna Lehmann-Mayer, Prinz-Ludwig-Str. 15, 93055 Regensburg, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wird wie folgt festgesetzt:
xxx EUR
Gründe
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
In § 17 InsVV wird die regelmäßige Vergütung eines Gläubigerausschusses zwischen 50,00 € und 300,00 € festgelegt. Nach den allgemeinen Regeln des Gebührenrechts ergibt sich somit, falls keine Besonderheiten im Verfahren vorliegen, ein Mittelwert von 175,00 €.
Als Stundensatz erachtet das Insolvenzgericht daher für alle Gläubigerausschussmitglieder die beantraten Beträge von xxx € für angemessen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu den Anträgen gehört.
Hinsichtlich der angegebenen Zeiten ergeben sich in den Anträgen zwar Unstimmigkeiten mit den vom Insolvenzverwalter notierten Zeiten der Sitzungen, jedoch ist der Zeitaufwand in Summe in etwa der gleiche, so dass die Zeiten jeweils antragsgemäß berücksichtigt werden können.
Im Einzelnen:
- zu 1 -
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 08.08.2025.
Beantragt wurde die Vergütung für drei Gläubigerausschutzsitzungen vom 08.12.2024, 17.03.2025 und 14.10.2025, sowie Zeitaufwand im Rahmen der Kassenprüfung am 12.02.2018 und am 27.11.2024, sowie einer weiteren Besprechung am 16.01.2025.
Insgesamt wurde ein Zeitaufwand von 7,7 Stunden zu xxx EUR zzgl. MwSt geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
- zu 2 -
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 4.8.2025.
Beantragt wurde die Vergütung für drei Gläubigerausschutzsitzungen vom 08.12.2024, 17.03.2025 und 14.10.2025.
Insgesamt wurde ein Zeitaufwand von 3,67 Stunden zu xxx EUR zzgl. MwSt geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
- zu 3 -
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß dem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 3.9.2025.
Beantragt wurde die Vergütung für drei Gläubigerausschutzsitzungen vom 08.12.2024, 17.03.2025 und 14.10.2025, sowie Zeitaufwand einer weiteren Besprechung, betreffend die Schlussrechnung, am 16.01.2025.
Insgesamt wurde ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden zu xxx EUR zzgl. MwSt geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 07.08.2026
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