Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
avado ServiceFlexx GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17350
EUID
DEG1207.HRB17350
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
136/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Falk Eppert
Adresse
Hindenburger Straße 2, 17268 Templin
Termine & Fristen
Beschlussdatum
17.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der avado ServiceFlexx GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder). Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Falk Eppert. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss festgesetzt worden. Der festgesetzte Betrag beträgt 9.562,57 Euro, was 40% des angemessenen Bruchteils des Vergütungssatzes entspricht. Der Berechnung liegt eine Insolvenzmasse von 80.752,49 Euro zugrunde. Auslagen und Umsatzsteuer wurden zusätzlich festgesetzt. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 136/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
avado ServiceFlexx GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17350), Am Flugplatz 12a, 15344 Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Ketzer, Akazienweg 23, 15378 Hennickendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kersten Bind…
3 IN 136/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
avado ServiceFlexx GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17350), Am Flugplatz 12a, 15344 Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Ketzer, Akazienweg 23, 15378 Hennickendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kersten Binder, Ahornstr. 3, 15344 Strausberg
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kanzlei Sommer Sauer Barts, Bundesplatz 3, 10715 Berlin -
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Falk Eppert,
Hindenburger Straße 2,
17268 Templin
wie folgt festgesetzt:
Vergütung: [] €
Auslagen: [] €
[] €
Umsatzsteuer: [] €
Gesamtbetrag: [] €
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt, §§ 11, 1 InsVV. Insolvenzmasse {Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Masse von 80.752,49 Euro zu Grunde.
Diese entspricht der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelten Masse.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 40% und damit auf den Betrag von 9.562,57 Euro festzusetzen.
Die Auslagen waren wie beantragt festzusetzen.
Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 17. Februar 2026
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