Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
DTC GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 13883
EUID
DEG1207.HRB13883
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 176/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
08.01.2025
Schlusstermin
11.03.2025
Einstellung
13.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma DTC GmbH ist gemäß § 211 InsO nach Verteilung der Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO eingestellt worden. Gegen den Beschluss der Einstellung steht das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung offen, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei einfache E-Mails nicht genügen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma DTC GmbH ist beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängig. Im Januar 2025 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 42.381,91 € zugrunde gelegt und Zuschläge für Anfechtungstatbestände gewährt wurden. Zudem wurde festgestellt, d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma DTC GmbH ist beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängig. Im Januar 2025 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Vermögenswert von 42.381,91 € zugrunde gelegt und Zuschläge für Anfechtungstatbestände gewährt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 8.755,40 € berücksichtigt sind und der Massebestand 14.444,05 € beträgt; das Verfahren gilt als masseunzulänglich. Ein Schlusstermin ist für den 11.03.2025 angesetzt, bis zu dem Gläubiger Schriftsätze zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen oder Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen können. Das Verfahren ist schließlich gemäß § 211 InsO nach Verteilung der Insolvenzmasse eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 176/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Gesc…
3 IN 176/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Gültner, Johanna-Tesch-Straße 15, 12439 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Fieber, Türrschmidtstr. 7-8, 10317 Berlin - wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 211 InsO nach Verteilung der Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 13.2.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 176/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Gesc…
3 IN 176/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Gültner, Johanna-Tesch-Straße 15, 12439 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Fieber, Türrschmidtstr. 7-8, 10317 Berlin - sind in dem Verteilungsverzeichnis Forderungen der Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO in Höhe von 8.755,40 € berücksichtigt. Der in der Schlussrechnung ausgewiesene Massebestand beträgt 14.444,05 €. Aus diesen Geldern müssen noch die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO bezahlt werden. Die Gläubiger bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigte Gläubiger werden auf die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO hingewiesen. Das Verfahren ist masseunzulänglich.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 176/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma DTC GmbH, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters …
3 IN 176/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma DTC GmbH, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin ist die Vergütung des Verwalters festgesetzt worden.
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden auf Grund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 42.381,91€ nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge wurden in Höhe von 15 % für Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungstatbeständen und der Geschäftsführerhaftungsansprüche festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 8. Januar 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Gültner, Johanna-Tesch-Straße 15, 12439 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Fieber, Türrschmidtstr. 7-8, 10317 Berlin - wird der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin (§ 197 InsO) entspricht, ist der 11.03.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Schriftsätze betreffend die
- Prüfung eventuell nachträglich angemeldeter Forderungen,
- Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und zur
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
einreichen.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus.
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gegeben. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
3 IN 176/18
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma DTC GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 13883), vormals: Neuenhagener Chaussee 1-3, Florastraße 7, 15566 Schöneiche bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norbert Guhl, Büsingstraße 4, 12161 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Gültner, Johanna-Tesch-Straße 15, 12439 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Holger Fieber, Türrschmidtstr. 7-8, 10317 Berlin - wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 06.11.2024 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
3 IN 176/18
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 25.09.2024
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