Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 32133
EUID
DED2102V.HRB32133
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
7 IN 23/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stefan Strüwind
Adresse
Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
23.07.2025
Forderungsanmeldefrist
12.10.2025
Schlussverteilung
13.05.2026
Frist zur Einwendungen
16.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gründung, Erwerb, sowie Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland soweit hierzu keine gesetzliche oder behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Augsburg ist die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO festgestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Strüwind hat die Vergütung und Auslagen nach Antrag vom 24.10.2025 festsetzen lassen. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei die Widerspruchsfrist für Beteiligte am 12.10.2025 endete. Das Verfahren ist in der Phase der Schlussverteilung. Die Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt, wobei eine Verfügbarkeit der Masse von 0,00 EUR bei zu berücksichtigenden Forderungen in Höhe von 36.010,14 EUR besteht. Ein Termin zur Einstellung des Verfahrens ist für den Zeitraum bis zum 23.06.2026 vorgesehen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Augsburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Strüwind hat am 23.07.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft, wobei eine Frist zur Widerspru…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Augsburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stefan Strüwind hat am 23.07.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im weiteren Verlauf wurden Forderungen geprüft, wobei eine Frist zur Widerspruchseinlegung bis zum 12.10.2025 bestand. Das Verfahren ist mit Zustimmung des Gerichts in die Schlussverteilung übergegangen. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt EUR 0,00, während Forderungen in Höhe von EUR 36.010,14 zu berücksichtigen sind. Ein früherer Beschluss zur Durchführung eines Einstellungstermins im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 23.06.2026 wurde aufgehoben; stattdessen besteht nun eine neue Frist zur Einreichung von Einwendungen und Widersprüchen bis einschließlich 16.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.…
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Nenninger Bernd, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, Gz.: 000132-20/NE/JT
|
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.06.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 0,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 36.010,14 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist …
7 IN 23/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind EUR 0,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind EUR 36.010,14 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 7 IN 23/20 niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg Insolvenzgericht
Augsburg, den 13.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.…
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Nenninger Bernd, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, Gz.: 000132-20/NE/JT
|
hat der Insolvenzverwalter am 23.07.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 24.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.…
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Nenninger Bernd, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, Gz.: 000132-20/NE/JT
|
1. Die Prüfung der bis 11.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 7 - 9 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 12.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.…
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Nenninger Bernd, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, Gz.: 000132-20/NE/JT
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 26.472,80 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 17.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.…
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Nenninger Bernd, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, Gz.: 000132-20/NE/JT
|
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 23.04.2026 (Az.: 7 IN 23/20) wird aufgehoben.
2. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.…
7 IN 23/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
avinzo Holding UG (haftungsbeschränkt), Werner-Haas-Straße 8, 86153 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt-Egermann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 32133
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Nenninger Bernd, Patersgasse 17, 52525 Heinsberg, Gz.: 000132-20/NE/JT
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Strüwind, Am Silbermannpark 1b, 86161 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 17.116,91 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.