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Insolvenzprofil
AVIVA Pflegedienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Dreilindenstr. 104 a, 45128 Essen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 28121
EUID
DER2503.HRB28121
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
162 IN 128/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.05.2024 , 11:07 Uhr
Eröffnung
31.07.2024 , 14:37 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.09.2024
Berichtstermin
30.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Tagespflegeeinrichtungen sowie Intensivpflege.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Essen hat am 28.05.2024 um 11:07 Uhr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AVIVA Pflegedienst GmbH angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28121 eingetragen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Nils Meißner bestellt worden. Mit der Anordnung sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO verbunden, wonach Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVIVA Pflegedienst GmbH ist am 31.07.2024 um 14:37 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein von der Schuldnerin am 24.05.2024 gestellter Antrag. Zuvor waren bereits am 28.05.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Nils …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVIVA Pflegedienst GmbH ist am 31.07.2024 um 14:37 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein von der Schuldnerin am 24.05.2024 gestellter Antrag. Zuvor waren bereits am 28.05.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Nils Meißner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im eröffneten Verfahren ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 12.09.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 30.09.2024. Ab dem 18.09.2024 werden die Forderungstabelle, Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 128/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28121 eingetragenen AVIVA Pflegedienst GmbH, Dreilindenstraße 104a, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Elena Hersonski, Virchows…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 128/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28121 eingetragenen AVIVA Pflegedienst GmbH, Dreilindenstraße 104a, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Elena Hersonski, Virchowstraße 139, 45147 Essen und Herrn Alex Bondarenko, Wolliner Straße 29, 13355 Berlin
Geschäftszweig: Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Tagespflegeeinrichtungen sowie Intensivpflege.
ist am 28.05.2024, um 11:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nils Meißner, Alfredstr. 220, 45131 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
162 IN 128/24
Amtsgericht Essen, 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 128/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28121 eingetragenen AVIVA Pflegedienst GmbH, Dreilindenstraße 104a, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Elena Hersonski, Virchowstraße 139, 45147 Essen und Herrn Ale…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 128/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 28121 eingetragenen AVIVA Pflegedienst GmbH, Dreilindenstraße 104a, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Elena Hersonski, Virchowstraße 139, 45147 Essen und Herrn Alex Bondarenko, Wolliner Straße 29, 13355 Berlin
Geschäftszweig: Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten, Tagespflegeeinrichtungen sowie Intensivpflege.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 31.07.2024, um 14:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nils Meißner, Alfredstr. 220, 45131 Essen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.09.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 18.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 188 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
162 IN 128/24
Essen, 31.07.2024
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