Das Amtsgericht Darmstadt hat am 28.09.2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Pfungstadt, die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO angeordnet. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Bert bestellt. Es werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Verfügungen über Sozialversicherungsbeiträge bedürfen der Zustimmung des Sachwalters. Dieser hat zusätzlich als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung sowie die angestrebte Sanierung bestehen. Zudem überwacht der Sachwalter die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Darmstadt
28.09.2026
- Insolvenzgericht -
9 IN 993/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ostendstraße 1, 64319 Pfungstadt,
vertreten durch:
Christina Pycha, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahre…
Amtsgericht Darmstadt
28.09.2026
- Insolvenzgericht -
9 IN 993/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
AWO family gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ostendstraße 1, 64319 Pfungstadt,
vertreten durch:
Christina Pycha, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schiebe und Collegen, Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt,
hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
Gemäß § 270a InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet:
1. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt Ulrich Bert, Trebing & Bert Rechtsanwälte PartGmbB, Wilhelminenstraße 30, 64285 Darmstadt, Tel.: 06151-520144-0, Fax: 06151-520144-9, Internet: www.trebing-bert.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse weiter zu verwalten und über sie zu verfügen.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
3. Die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie sonstige Verfügungen hierüber durch die Antragstellerin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters.
4. Zusätzlich wird der vorläufige Sachwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat.
5. Der vorläufige Sachwalter soll gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen; der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäfträume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§ 274 Abs. 2 § 22 Abs. 3 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen.
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