Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG ist anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRA 660078 eingetragen. Zustellungsbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Tobias Sorg. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Beschlüsse des Amtsgerichts Aalen erlassen, die die Festsetzung der weiteren Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses betreffen. Diese Auslagen entstanden durch eine Kassenprüfung, die durch Herrn Joachim Krämer durchgeführt wurde. Für den Zeitraum Mai 2023 bis November 2023 wurden Auslagen in Höhe von 8.933,63 EUR festgesetzt (Beschluss vom 27.01.2024). Für den Zeitraum August 2024 bis Juni 2025 wurden Auslagen in Höhe von 1.879,88 EUR festgesetzt (Beschluss vom 18.06.2025). Für den Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026 wurden weitere Auslagen festgesetzt (Beschluss vom 30.03.2026), wobei der genaue Betrag in der ersten Bekanntmachung als Platzhalter angegeben ist. Die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder umfasst die Umsatzsteuer von 19 %. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG) ist eröffnet und läuft. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Aalen ist. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG) ist eröffnet und läuft. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, während das zuständige Insolvenzgericht das Amtsgericht Aalen ist. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Beschlüsse zur Festsetzung der weiteren Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses erlassen. Diese betreffen die Kassenprüfung durch Herrn Joachim Krämer für verschiedene Zeiträume: Mai bis November 2023 (8.933,63 EUR), Dezember 2023 bis Juli 2024 (12.826,25 EUR) und August 2024 bis Juni 2025 (1.879,88 EUR). Für den Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026 wurde ein Antrag auf Festsetzung der Auslagen gestellt, wobei der genaue Nettobetrag im Text als 'BETRAG EUR' unvollständig angegeben ist. Die Vergütung und Umsatzsteuer wurden gemäß InsVV festgesetzt. Der Schuldner wird abwechselnd durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler oder die Komplementärin Ziegler Beteiligungs GmbH vertreten. Zustellungsbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Tobias Sorg.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 244/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Z…
1 IN 244/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Sorg
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Die weiteren Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 11.03.2026 für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses. Es handelt sich hierbei um die Auslagen für die Kassenprüfung für den Zeitraum Juli 2025 bis Februar 2026.
Der Nettobetrag beläuft sich gem. Rechnung vom 06.03.2026 (RE-Nr: 0186/2026) auf BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Diese Auslagen sind auf die Vergütung des Gläubigerausschusses anzurechnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 244/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Z…
1 IN 244/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Sorg
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Die weiteren Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder Rechtsanwälte Traut Rudi Neidlein, Fritz-Schneider-Str. 43, 89518 Heidenheim und Christian Wittwer, Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen für die Kassenprüfung durch Herrn Joachim Krämer für den Zeitraum Augsut 2024 bis Juni 2025 in Höhe von 1.879,88 € erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jochen Traut vom 13.06.2025 für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Die Auslagen für die Kassenprüfung waren gem. § 17 InsVV in Höhe von insgesamt 1.879,88 EUR festzusetzen, §§ 18 Abs. 1 InsVV, §§ 64, 65, 73 InsO.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Eine Festsetzung der Auslagen auf die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ist vorliegend nicht möglich, da die Kosten der durch den Gläubigerausschuss beauftragten Externen nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied abgerechnet werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 244/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch die Komplementärin Ziegler Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Albert Karl Jugel
Registergericht…
1 IN 244/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch die Komplementärin Ziegler Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Prof. Dr. Albert Karl Jugel
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Sorg
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Die weiteren Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder Rechtsanwälte Traut, Am Stadtwald 43, 53177 Bonn, Rudi Neidlein, Fritz-Schneider-Str. 43, 89518 Heidenheim und Christian Wittwer, Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen für die Kassenprüfung durch Herrn Joachim Krämer für den Zeitraum Mai 2023 bis November 2023 in Höhe von 8.933,63 € erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jochen Traut vom 27.01.2024 für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Die weiteren Ausschussmitlieder haben sich dem Festsetzungsantrag angeschlossen.
Die Auslagen für die Kassenprüfung waren gem. § 17 InsVV in Höhe von insgesamt 8.933,63 EUR festzusetzen, §§ 18 Abs. 1 InsVV, §§ 64, 65, 73 InsO.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Eine Festsetzung der Auslagen auf die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ist vorliegend nicht möglich, da die Kosten der durch den Gläubigerausschuss beauftragten Externen nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied abgerechnet werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 31.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 244/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Z…
1 IN 244/11
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AZG Feuerwehrabwicklungs GmbH & Co. KG (früher Albert Ziegler GmbH & Co. KG), Memminger Str. 28, 89537 Giengen, vertreten durch den Gesellschafter Achim Albert Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 660078
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Sorg
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Die weiteren Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder Rechtsanwälte Traut Rudi Neidlein, Fritz-Schneider-Str. 43, 89518 Heidenheim und Christian Wittwer, Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Auslagen für die Kassenprüfung durch Herrn Joachim Krämer für den Zeitraum Dezember 2023 bis Juli 2023 in Höhe von 12.826,25 € erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jochen Traut vom 21.08.2024 für alle Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Die Auslagen für die Kassenprüfung waren gem. § 17 InsVV in Höhe von insgesamt 12.826,25EUR festzusetzen, §§ 18 Abs. 1 InsVV, §§ 64, 65, 73 InsO.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Eine Festsetzung der Auslagen auf die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ist vorliegend nicht möglich, da die Kosten der durch den Gläubigerausschuss beauftragten Externen nicht gegenüber einem einzelnen Ausschussmitglied abgerechnet werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
oder bei dem
Landgericht Ellwangen (Jagst)
Marktplatz 7
73479 Ellwangen (Jagst)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 04.09.2024
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