Herstellung von Metall- und Kunststofferzeugnissen aller Art sowie deren Handel und Vertrieb.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Aalen. Die Prüfung der bis zum 24.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können bis zum 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen widersprechen; Forderungen ohne Widerspruch gelten als festgestellt. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 08.06.2026 um 14:00 Uhr angesetzt. Die Verkündung über die Bestätigung des Insolvenzplans erfolgt am 02.07.2026 um 13:55 Uhr.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH ist am 31.10.2024 um 09:15 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz bestellt worden. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 12.12.2024 anzumelden…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH ist am 31.10.2024 um 09:15 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz bestellt worden. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 12.12.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind am 24.01.2025 anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist ein Insolvenzplan erarbeitet und zur Abstimmung gestellt worden. Die Gläubiger hatten bis zum 08.05.2026 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte sowie zur Abstimmung über den Plan ist am 08.06.2026 anberaumt worden. Die Verkündung über die Bestätigung des Insolvenzplans ist für den 02.07.2026 vorgesehen. Vergütungen und Auslagen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters sowie von Mitgliedern des Gläubigerausschusses sind festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung de…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 27.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Montag, 08.06.2026, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 0.09, EG, Stuttgarter Straße 9, 73430 Aalen
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer,
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln befriedigt werden kann.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Verkündungstermin über die Bestätigung des Insolvenzplans
wird bestimmt auf
Donnerstag, 02.07.2026, 13:55 Uhr
Sitzungssaal 0.11, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Recht…
4 IN 378/24
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In dem Verfahren über den Antrag
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dieter Ostheimer, Im Langgewann 44, 65719 Hofheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 05.08.2024 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz
Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm
Telefon: 0731 970180, Fax: 0731 97018660
neu-ulm@schneidergeiwitz.de, www.sgp-restrukturierung.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791…
4 IN 378/24
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Amtsgericht Aalen
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dieter Ostheimer, Im Langgewann 44, 65719 Hofheim
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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hat das Amtsgericht Aalen am 14.08.2024 beschlossen:
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In Ergänzung des Beschlusses vom 05.08.2024 wird der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt
l. zur Unternehmensfortführung ein unechtes Massedarlehen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse aufzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist insoweit als partiell starker Insolvenzverwalter mit der Folge anzusehen, dass die durch ihn eingegangenen Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Absatz 2 InsO zu behandeln sind.
2. zur Sicherung des in Ziffer l aufgeführten unechten Massedarlehens, die aus der Betriebsfortführung der Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH nach Insolvenzantragstellung neu entstehenden oder bereits entstandenen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen zur Sicherheit abzutreten und die nach Insolvenzantragstellung neu erworbenen Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere auch Roh-/Hilfs- und Betriebsstoffe sowie neu entstehende beziehungsweise entstandene unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Handelswaren sicherungszuübereignen.
3. auch ohne Zustimmung des Schuldners die zukünftige Insolvenzmasse im Rahmen der notwendigen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit nachfolgenden Kosten und Zahlungsverpflichtungen entsprechend § 55 Absatz 2 InsO zu verpflichten:
- Kosten für Telefon, Energie, Strom, Heizung, Wasser, Gas, Ver- und Entsorgung, Mieten, Treibstoff sowie Versicherungsprämien, sofern für die Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich,
- Kosten für Nutzungsentschädigungen der Leasingfahrzeuge, deren Nutzung nebst Auslagen, soweit dies für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist,
- sonstige Kosten aus der Bestellung bei Lieferanten, Beauftragung von Subunternehmern oder Dienstleistern oder Beratern im Rahmen der Betriebsfortführung,
- Kosten und Zahlungen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des vorfinanzierenden Kreditinstitutes bezüglich Zinsen, Kosten und etwaiger von der Agentur für Arbeit nicht erstatteter oder übernommener Beträge,
- Kosten für die Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter der Gesellschaft,
- Zahlung von Spesen von (auch leitenden) Mitarbeitern, sofern Kunden- oder Lieferantenbesuche oder sonstige Geschäftstermine im Rahmen der Betriebsfortführung erforderlich sind,
- Kosten für die Buchhaltung der Gesellschaft,
- Zahlungen an etwaig zur Aufnahme und Vermögensgegenstände beauftragte Sachverständige.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 14.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäc…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dieter Ostheimer, Im Langgewann 44, 65719 Hofheim
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.10.2024 um 09.15 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz
Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm
Telefon: 0731 970180
Telefax: 0731 97018660
Email: neu-ulm@schneidergeiwitz.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.12.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 26.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Freitag, 24.01.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 0.09, EG, Stuttgarter Straße 9, 73430 Aalen
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Freitag, 24.01.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 0.09, EG, Stuttgarter Straße 9, 73430 Aalen
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 31.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Allianz Trade, im Gläubigerausschuss vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Harbrecht wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, für den vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.06.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 45,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des…
4 IN 378/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit, im Gläubigerausschuss vertreten durch Frau Melanie Gerber wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, für den vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 01.07.2026. Die Differenz zum Antrag beruht auf einem Rechenfehler.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 20,54 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und…
4 IN 378/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 19.197.800,00 EUR auszugehen.Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag.Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind dem Vergütungsantrag vom 22.06.2026 zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 205 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.06.2026 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erheblicher Mehraufwand durch die Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate (40%)Um auszuschließen, dass die Kunden der Insolvenzschuldnerin nach Bekanntwerden der Insolvenzantragsstellung die vorhandenen Aufträge stornieren bzw. keine neuen Aufträge erteilen, waren umfangreiche Gespräche und Verhandlungen mit den unterschiedlichen Auftraggebern zu führen. Daneben waren komplex und arbeitsaufwändige Verhandlungen zur Sicherung der für die Betriebsfortführung erforderlichen Liquidität erforderlich. Weitere Schwerpunkte der Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung lagen in der Sicherung und Fortführung laufender Entwicklungs- und Werkzeugprojekte sowie Sicherung und Stabilisierung der Lieferketten. Diese beinhalteten eine Vielzahl von Verhandlungen hinsichtlich Anpassungen von Zahlungsmodalitäten, Neuverhandlungen von Preis- und Konditionsstrukturen sowie die Sicherstellung der kurzfristigen Wiederaufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Belieferung. Auch der Bestellprozess wurde unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten neu gestaltet. Die Betriebsfortführung ergab keinen wesentlichen Überschuss.- Arbeitsrechtliche Sachverhalte für 227 Arbeitnehmer (Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, regelmäßige Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens, Personalabbau mit erheblichem organisatorischem und rechtlichem Steuerungsaufwand, 65%).- Mehraufwand durch die kurzfristige Sicherstellung der Liquidität, Verhandlung und Strukturierung einer Fortführungsfinanzierung, insolvenzrechtliche Absicherung der Finanzierung sowie die Einrichtung eines engmaschigen Freigabe- und Kontrollsystems für den ganzen Zahlungsverkehr (50%)- umfangreicher und anspruchsvoller Investorenprozess und Sanierungsbemühungen (25%)- erheblicher Mehraufwand durch die bestehende Konzernsituation und Auslandsbezug (Aufrechterhaltung gruppeninterner Liefer- und Leistungsbeziehungen, Abstimmung mit in- und ausländischen Gesellschaften, Behandlung konzerninterner Vertrags- und Verrechnungsbeziehungen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung der ausländischen Tochtergesellschaften;45%)- vorläufiger Gläubigerausschuss (regelmäßige Unterrichtung, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Aufbereitung entscheidungsrelevanter Unterlagen, 10%)Abschlag für Überschneidungen der Tätigkeiten im Antragsverfahren (-10%)
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach den Vorgaben des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04). Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des vorläufigen Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Entlastung durch Hilfskräfte ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 205 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Fahrtkosten für 16.627 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 24.753.520,89 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 290 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.06.2026 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- erheblicher Mehraufwand durch die uneingeschränkte und vollumfängliche Fortführung des Geschäftsbetriebes im eröffneten Verfahren über eine Dauer von mehr als 1 1/2 Jahren (60%), insbesondere in der laufenden Überwachung und Steuerung der Liquidität, der fortwährenden Kontrolle des Bestell- und Beschaffungswesens, der Durchführung umfangreicher Nachkalkulationen sowie in den wiederholten Verhandlungen mit Hauptkunden über Preisanpassungen, Verlustausgleichsmechanismen und Fortführung bestehender Lieferbeziehungen. Hinzu kamen komplexe Abstimmungsprozesse mit Lieferanten, Kunden und sonstigen Vertragspartnern zur Sicherung der Produktions- und Lieferfähigkeit des Unternehmens und umfassende Restrukturierungsmaßnahmen- Arbeitgeberfunktion für 212 Arbeitnehmer, insbesondere Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, Information der Mitarbeiter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens, Insolvenzgeld, Verhandlungen bezüglich eines Interessensausgleichs und Durchführung personeller Anpassungsmaßnahmen (70 %)- Tätigkeiten im Rahmen des Investorenprozesses sowie der damit verbundenen Sanierungsumsetzung (60%)- Mehraufwand durch den auch im eröffneten Verfahren fortbestehenden und teilweise gesteigerten Koordinationsaufwand im Konzern- und Beteiligungsumfeld (20%)- umfangreiche Tätigkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens, insbesondere die Ausarbeitung des Plans in Abstimmung mit dem Investor und dem Gläubigerausschuss, Einarbeitung verhandlungserforderlicher Änderungen sowie die Vorbereitung und Begleitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (100%)- Mehraufwand durch hohe Gläubigerzahl (338 Anmeldungen) mit entsprechend erhöhten Prüfungsbedarf, auch im Hinblick auf den Insolvenzplan (15%)- enge Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, erhöhter Abstimmungsbedarf (10 %)Der Insolvenzverwalter hat einen Abschlag in Höhe von 15% für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren berücksichtigt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die beantragten Zuschläge in Höhe von 320% sind dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und unter Betrachtung des tatsächlichen Arbeitsaufwands in diesem Verfahren auch angemessen. Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04).
Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Entlastung durch Hilfskräfte und der Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung, ist ein Gesamtzuschlag von 290 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Fahrtkosten für 34.014 Kilometer (zu je BETRAG EUR) waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und…
4 IN 378/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mürdter Metall- und Kunststoffverarbeitung GmbH, Bergstr. 28, 73557 Mutlangen, vertreten durch die Geschäftsführer Normann Mürdter und Robert Mürdter
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 700791
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Selcuk Özgür, Vors. d. Betriebsrats Mürdter Metall-u. Kunststoffverarbeitung GmbH wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen für den vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.07.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 25,25 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Fahrtkosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 15.07.2026
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