Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Azig, Philipp
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen
Adresse
Burgstädter Straße 23-25, 09114 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 35171
EUID
DEU1206.HRB35171
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
204 IN 1356/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
29.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ein- und Auslagerung von Waren; Kommissionierung von Warengütern; Controlling von Waren
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Philipp Azig ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde die Regelvergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, bis zum 29.07.2025 schriftlich Stellung zu nehmen. Zu klären sind unter anderem die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis der Forderungen, die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände sowie der Antrag auf Restschuldbefreiung. Zur Verteilung stehende Forderungen belaufen sich auf 58.281,83 EUR, wobei keine Masse zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1356/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Philipp Azig, geb. 04.08.1992, Am Damm 5, 09661 Hainichen
ergeht am 03.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit gemäß §§ 211, 66 InsO bis zum
29.07.2025
zu folgenden Pun…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1356/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Philipp Azig, geb. 04.08.1992, Am Damm 5, 09661 Hainichen
ergeht am 03.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit gemäß §§ 211, 66 InsO bis zum
29.07.2025
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
|Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit folgendem Hinweis: Falls dessen Versagung beantragt wird, sind innerhalb der oben genannten Frist Versagungsgründe glaubhaft zu machen, §§ 289, 290 InsO, § 294 ZPO
|Entscheidung, ob dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten übertragen und ob hierzu eine abweichende Vergütungsregelung festgelegt werden soll
Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 58.281,83 EUR. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und sonstige Unterlagen können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1356/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Philipp Azig, geb. 04.08.1992, Am Damm 5, 09661 Hainichen wurde dem Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 03.06.2025 für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV aus…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 204 IN 1356/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Philipp Azig, geb. 04.08.1992, Am Damm 5, 09661 Hainichen wurde dem Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 03.06.2025 für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV aus einer Berechnungsgrundlage von 8.735,56 EUR nebst Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, Auslagenersatz für übertragene Zustellungen sowie Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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