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Insolvenzprofil
B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim am Rhein
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 54337
EUID
DEM1103.HRB54337
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 84/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Maurer
Adresse
Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt
Telefon
06151-500498-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.01.2018
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
08.11.2018
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
29.05.2026
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
29.05.2026
Schlusstermin
10.07.2026
Prüfungstermin
10.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Balkonabbruch, Balkonmontage, Geländer und Zaunanlagen, Abbrucharbeiten aller Art im gewerblichen, kommunalen und privaten Bereich, Aushubarbeiten, Entkernungen und Entrümpelungen, Allgemeine Montage- und Demontagearbeiten (ohne Statik). Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftzweck dienlich sind. Die Gesellschaft führt keine Geschäfte aus, die einer besonderen staatlichen oder behördlichen Genehmigung bedürfen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-MmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas Maurer, wurde mit Beschluss vom 29.01.2018 bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde durch Beschluss vom 29.05.2026 in Abänderung des Beschlusses vom 08.11.2018 festgesetzt, da sich die Teilungsmasse auf 159.411,49 EUR belief. Der endgültige Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung vorgelegt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde am 29.05.2026 festgesetzt, wobei die Insolvenzmasse mit 222.354,16 EUR ermittelt wurde. Das Verteilungsverzeichnis ist am 29.05.2026 zur Einsicht niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass bei der Schlussverteilung Forderungen in Höhe von insgesamt 572.396,80 EUR zu berücksichtigen sind. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 102.071,57 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt worden. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 10.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Widersprüche, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäf…
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 572.396,80 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 102.071,57 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung …
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 10.07.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Besch…
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts in Abänderung des Beschlusses vom 08.11.2018festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Andreas Maurer, Otto-Hesse-Str. 19 T1, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-500498-0, Fax: 06151-5004989 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung schon entnommener Teilbeträge der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 08.11.2018 wurde aufgrund einer Teilungsmasse von 127.804,02 € Eine Vergütung von 5.424,07 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.
Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass sich die Teilungsmasse im vorläufigen Verfahren tatsächlich auf 159.411,49 € beläuft. Damit liegt sie über der notwendigen Abweichung von 20 %, sodass eine Anpassung der Vergütung vorzunehmen ist.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 29.01.2018 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 159.411,49 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im vorliegenden vorläufigen Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Eine entsprechende Berechnung wurde durchgeführt. Ein Zuschlag wird hier in Höhe von X % als angemessen angesehen.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Netto…
9 IN 84/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-A-M Balkonabbruch-Abbruch-Montage GmbH, Brunnenweg 2, 64584 Biebesheim (AG Darmstadt, HRB 54337), vertr. d.: Manuel Kissel, Schießmauerstraße 31, 64584 Biebesheim, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 35 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 10 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 222.354,16 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter Zuschläge für die folgenden Tatbestände geltend:
- Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
- Übertragende Sanierung und komplexe Verwertungsmaßnahmen
- Aufarbeitung der unvollständigen Buchhaltung
Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 InsVV RndNr. 78 können grundsätzlich für jeden einzelnen Tatbestand, welche nach Ansicht des Gerichts alle im Verfahren begründet wurden, Zuschläge geltend gemacht werden.
Bei einer Einzelbewertung und Addition der jeweiligen Zuschläge und unter Berücksichtigung der in der Gesamtschau vorzunehmenden Abschläge kommt der Insolvenzverwalter so auf einen Zuschlag von X %, welcher in der Gesamtschau als angemessen angesehen wird und wie beantragt festzusetzen war.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 29.05.2026
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